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1C_643/2022 KI-generiert

Appeal Against Denial of Criminal Proceedings Against Judges Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1C_643/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint against a district judge and a former district court president, alleging that they were continually abusing their authority against him. The prosecuting authority in the canton of St. Gallen refused to authorize the opening of a criminal investigation, citing a lack of sufficient evidence to indicate criminal conduct by the accused. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the cantonal judicial authority. However, the appeal failed to address the reasons for the initial refusal and did not demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal without proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Criminal Proceedings Against Judges Dismissed for Procedural Defects: The prosecuting authority in the canton of St. Gallen refused to authorize the opening of a criminal investigation, citing a lack of sufficient evidence to indicate criminal conduct by the accused. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the cantonal judicial authority. However, the appeal failed to address the reasons for the initial refusal and did not demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal without proceeding.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Anklagezulassung Verfahrensmangel Amtsmissbrauch Normenkontrolle Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_643/2022

Urteil vom 12. Dezember 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Martin Kaufmann,

2. Yves Hiltebrand,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. November 2022 (AK.2022.341-AK, AK.2022.342-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 12. August 2022 Strafanzeige gegen den Kreisrichter Yves Hiltebrand und den ehemaligen Kreisgerichtspräsidenten Martin Kaufmann. Er warf ihnen im Wesentlichen vor, "andauernd Missbrauch der Amtsgewalt" gegen ihn zu begehen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 2. November 2022 die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Anzeiger mit seiner Eingabe das Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu begründen vermöge. Es seien keinerlei hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten ersichtlich.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 29. November 2022 (Postaufgabe 6. Dezember 2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der Schluss der Anklagekammer, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten seien nicht ersichtlich, rechtswidrig sein soll. Er vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli