Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_640/2018 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing to Appeal Denial of Prosecution Against Public Officials

Geschäftsnummer 1C_640/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint with the Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office against three case workers of the Child and Adult Protection Authority and three members of the Winterthur District Council, accusing them of abuse of office. The Zurich Cantonal Court, in its role of determining whether to authorize the initiation of criminal proceedings against officials, decided not to grant permission for the prosecution of these individuals. Dissatisfied with this decision, the complainant sought to overturn the court's ruling and requested authorization for prosecution by a different investigative body instead. The case reached the Swiss Federal Tribunal as the complainant appealed the Cantonal Court's refusal to proceed with criminal investigations against the mentioned parties.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant's Lack of Standing to Appeal Denial of Prosecution Against Public Officials: The Zurich Cantonal Court, in its role of determining whether to authorize the initiation of criminal proceedings against officials, decided not to grant permission for the prosecution of these individuals. Dissatisfied with this decision, the complainant sought to overturn the court's ruling and requested authorization for prosecution by a different investigative body instead. The case reached the Swiss Federal Tribunal as the complainant appealed the Cantonal Court's refusal to proceed with criminal investigations against the mentioned parties.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Missbrauch der Dienstgewalt Strafanzeige Erwachsenenschutzverfahren Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_640/2018

Urteil vom 4. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

c/o KESB Winterthur und Andelfingen,

2. C.________,

c/o KESB Winterthur und Andelfingen,

3. D.________,

c/o KESB Winterthur und Andelfingen,

4. E.________,

c/o Bezirksrat Winterthur,

5. F.________,

c/o Bezirksrat Winterthur,

6. G.________,

c/o Bezirksrat Winterthur,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. November 2018 (TB180113).

Erwägungen:

1. A.________ reichte am 2. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige ein gegen drei Sachbearbeiterinnen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie drei Mitglieder des Bezirksrats Winterthur wegen Amtsmissbrauchs.

Mit Beschluss vom 6. November 2018 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Personen nicht.

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2018 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der sechs Beschwerdegegner zu erteilen, wobei die Untersuchung nicht durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu führen sei.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

2.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG , wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er zur Beschwerde befugt ist. Das ist auch keineswegs offensichtlich, weil Art. 312 StGB in erster Linie öffentliche Interessen schützt und nicht die privaten des Beschwerdeführers ( Art. 115 Abs. 1 StPO e contrario).

2.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi