Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_640/2013 KI-generiert

Swiss Supreme Court Upholds Banking Document Handover to Hungary

Geschäftsnummer 1C_640/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for international legal assistance made by the Budapest Public Prosecutor's Office to Switzerland, seeking the release of bank documents in connection with an investigation into allegations of abusive influence in business dealings. The Zurich Public Prosecutor's Office authorized the release of these documents on March 20, 2013. In response, an individual challenged this decision by filing a complaint, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal on July 4, 2013. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and arguing that the case lacked significance and that procedural principles were at stake.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Swiss Supreme Court Upholds Banking Document Handover to Hungary: The Zurich Public Prosecutor's Office authorized the release of these documents on March 20, 2013. In response, an individual challenged this decision by filing a complaint, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal on July 4, 2013. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and arguing that the case lacked significance and that procedural principles were at stake.

Schlagwörter

KI-generiert
Bankunterlagen ausländischer Entscheid Rechtsstellung Recht auf Zugang zu Dokumenten Dublin-Überstellung nach Ungarn Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 84 BGG
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 84 Abs. 1 BGG
Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Bei beiden Schriftstücken dürfte es sich um unzulässige neue Beweismittel handeln ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Art. 109 Abs. 3 BGG
The Tribunal refers to the reasoning of the lower court based on this provision when deciding not to enter into the merits of the appeal.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to the reasoning of the lower court based on this provision when deciding not to enter into the merits of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

1C_517/2020 (2020-09-28)
Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Brazilian Mutual Legal Assistance Case Involving Banking Seizure
«…ies entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 1C_618/2019 vom 29. November 2019 E. 2.2; 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt nichts v…»
RR.2019.138 (2020-03-03)
Swiss Court Orders Disclosure of Banking Information in French VAT Fraud Investigation
«…a demande de l’autorité requérante (arrêts du Tribunal fédéral 1C_645/2013 du 4 septembre 2013 consid. 2.1; 1C_640/2013 du 25 juillet 2013 consid. 1.2), il y a lieu de procéder sans contrôle ultérieur, et ce, dans le respect du princ…»
1C_618/2019 (2019-11-29)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Surrender of Banking Evidence to Andorra in Money Laundering Investigation
«…u Recht darauf hingewiesen, dass das Rechtshilfeersuchen zu vollziehen sei, solange es nicht zurückgezogen wird (Urteil 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch mit der Frage der Akteneinsicht hat es sich eingehend auseinandergesetzt.…»
RR.2018.304 (2019-09-16)
Switzerland-U.S. Mutual Legal Assistance in Corruption Investigation
«…e- mande de l’autorité requérante (arrêts du Tribunal fédéral 1C_645/2013 du 4 septembre 2013, consid. 2.1; 1C_640/2013 du 25 juillet 2013, consid. 1.2), il y a lieu de procéder sans contrôle ultérieur, et ce, dans le respect du prin…»
RR.2018.285 (2019-07-15)
Companies lose bid to block bank document handover to Sweden in corruption probe
«…suchen zu vollziehen sind, solange sie nicht ausdrücklich zu- rückgezogen worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; vgl. z…»
RR.2019.29 (2019-07-15)
Sweden v. Bank Records (Corruption/Money Laundering Investigation)
«…en zu vollziehen sind, solange sie nicht ausdrücklich zurückgezogen worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; vgl. z…»
1C_584/2018 (2018-12-28)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Release of Bank Documents to Argentina in Fraud Investigation
«…efochtener Entscheid E. 4.5 S. 12 und E. 4.7 S. 14 f.). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; je mit Hinweisen). Darauf im vorliegenden Fall zurückzuko…»
1C_53/2018 (2018-03-01)
Appeal Against Refusal to Lift Bank Account Freeze in Ukrainian Mutual Assistance Case
«…e Rechtsprechung dargelegt, dass das Rechtshilfeersuchen zu vollziehen sei, solange es nicht zurückgezogen wird (Urteil 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätte…»
RR.2016.43 (2017-03-07)
Federal Criminal Court Dismisses Appeal Against Mutual Legal Assistance for Murder Investigation Evidence Seizure
«…la demande de l’autorité requérante (arrêts du Tribunal fédéral 1C_645/2013 du 4 septembre 2013, consid. 2.1; 1C_640/2013 du 25 juillet 2013, consid. 1.2), il y a lieu de procéder sans contrôle ultérieur, et ce, dans le respect du…»
1C_307/2016 (2016-08-02)
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Evidence Surrender for German Investigation
«…ist, nicht berücksichtigt werden: Solange das Rechtshilfeersuchen aufrecht erhalten wird, ist es zu vollziehen (Urteil 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage der Verjährung hat bereits das Bundesstrafgericht mit Ver…»
RR.2015.224 (2015-10-05)
Extradition to France Upheld Despite Family Life and Swiss Proceedings Arguments
«…rs des cas prévus à l'art. 5 EIMP (arrêts du Tribunal fédéral 1C_645/2013 du 4 septembre 2013, consid. 2.1; 1C_640/2013 du 25 juillet 2013, consid. 1.2; 1C_284/2011 du 18 juillet 2011, consid. 1 et réf. citées; arrêts du Tribunal…»
RR.2014.334 (2015-03-05)
Individual Lacks Standing to Appeal Transmission of Banking Documents to Latvia
«…à la Suisse qu'elle retire sa demande (arrêts du Tribunal fédéral 1C_645/2013 du 4 septembre 2013, consid. 2.1; 1C_640/2013 du 25 juillet 2013, consid. 1.2; 1C_284/2011 du 18 juillet 2011, consid. 1 et réf. citées; arrêts du Tribunal pénal…»
RR.2014.243 (2015-01-26)
Swiss Court Denies State Immunity to Vatican Entity for Commercial Bank Activities
«…a ter- mine l'esecuzione (sentenze del Tribunale federale 1C_645/2013 del 4 set- tembre 2013, consid. 2.1; 1C_640/2013 del 25 luglio 2013, consid. 1.2; 1C_284/2011 del 18 luglio 2011, consid. 1 e sentenze citate). 5.3 Nel caso di…»
1C_873/2013 (2013-12-06)
Russian Extradition Appeal Dismissed for Lack of Significance
«…nlassen. Die russischen Behörden haben das Ersuchen jedoch nicht zurückgezogen. Damit ist es zu vollziehen (vgl. Urteil 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht auszumachen. Auch sonst…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_640/2013

Urteil vom 25. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Garsky,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich , Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn, Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Oberstaatsanwaltschaft Budapest führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der "Geschäfte unter Einflussmissbrauch".

Am 28. Januar 2011, ergänzt am 30. August 2011, ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 20. März 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 4. Juli 2013 ab.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Zur Begründung des besonders bedeutenden Falles beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Mitteilung des ungarischen Justizministeriums vom 15. April 2008 (Beschwerdebeilage 7) und einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien (Beschwerdebeilage 3), der nach seinen Angaben am 8. Januar 2013 ergangen sein soll.

Bei beiden Schriftstücken dürfte es sich um unzulässige neue Beweismittel handeln ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich daraus ohnehin nichts zugunsten des Beschwerdeführers ergibt.

Unter Hinweis auf die Mitteilung des ungarischen Justizministeriums möchte er dartun, dass das ungarische Strafverfahren eingestellt worden und damit dem Rechtshilfeersuchen die Grundlage entzogen sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die schweizerische Behörde sich nicht über die Tragweite derartiger Mitteilungen oder inzwischen im ersuchenden Staat ergangener Entscheide zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (Urteile 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die zuständigen ungarischen Behörden mit der Begründung, das Strafverfahren sei eingestellt worden, zum Rückzug des Rechtshilfeersuchens zu veranlassen. Die ungarischen Behörden haben das Rechtshilfeersuchen jedoch nicht zurückgezogen. Damit ist es nach der dargelegten Rechtsprechung zu vollziehen.

Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien kann der Beschwerdeführer von vornherein nichts herleiten. Wenn die schweizerische Behörde inzwischen im ersuchenden Staat ergangene Entscheide nicht zu interpretieren hat, gilt das erst recht für Entscheide von Gerichten dritter Staaten. Was sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien für das vorliegende Rechtshilfeersuchen im Einzelnen ergeben soll, kann im Übrigen nicht nachvollzogen werden, da ihn der Beschwerdeführer lediglich im Dispositiv eingereicht, die Begründung aber weggelassen hat (Beschwerdebeilage 3).

Die Vorinstanz hat sich zu den Voraussetzungen der Rechtshilfe umfassend geäussert. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), überzeugen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist danach unzulässig,

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri