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1C_64/2015 KI-generiert

US Extradition Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate "Particularly Significant Case"

Geschäftsnummer 1C_64/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from the United States for the extradition of a Dominican national to serve a remaining prison sentence of 4 years and 199 days. The Swiss Federal Office of Justice granted the extradition on July 11, 2014. The individual contested this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the appeal as evidently unfounded on January 14, 2015. Following this, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the previous ruling, which the Tribunal ultimately determined it would not consider due to insufficient justification of the case's significance under the relevant legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; US Extradition Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate "Particularly Significant Case": The Swiss Federal Office of Justice granted the extradition on July 11, 2014. The individual contested this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the appeal as evidently unfounded on January 14, 2015. Following this, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the previous ruling, which the Tribunal ultimately determined it would not consider due to insufficient justification of the case's significance under the relevant legal standards.

Schlagwörter

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Auslieferung an die USA Auslieferung ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Vollzug der Wegweisung im Asyl Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it failed to meet the justification requirements concerning the prerequisite of a case of particular significance.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal refrained from levying court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_64/2015

Urteil vom 3. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an die USA,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Am 24. Juni 2014 ersuchte die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern die Schweiz um die Auslieferung des dominikanischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 199 Tagen.

Am 11. Juli 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 14. Januar 2015 als offensichtlich unbegründet ab.

A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegen soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, entscheidet der Präsident als Einzelrichter und beschränkt sich die vorliegende Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrunds ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei "in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen" ergibt keinen Sinn, da der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren durch keinen Rechtsanwalt vertreten war und die Beschwerde persönlich unterzeichnet hat.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri