Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_639/2015 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Release from Extradition Custody to US in Football Bribery Case

Geschäftsnummer 1C_639/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dual citizen accused in the United States of participating in an international bribery scheme related to football marketing rights while serving as a high-ranking official in the South American football federation. Following a request from the U.S. Justice Department, Swiss authorities issued an extradition arrest warrant for the individual, who was detained alongside other FIFA officials in Zurich. Subsequent requests for release from custody were denied due to significant concerns about the individual’s flight risk, given his citizenships and ties to multiple countries. His appeals against the detention rulings were rejected, leading him to challenge the decisions in the Swiss Federal Tribunal, arguing that the courts did not adequately consider proposed alternatives to detention.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Release from Extradition Custody to US in Football Bribery Case: Following a request from the U.S. Justice Department, Swiss authorities issued an extradition arrest warrant for the individual, who was detained alongside other FIFA officials in Zurich. Subsequent requests for release from custody were denied due to significant concerns about the individual’s flight risk, given his citizenships and ties to multiple countries. His appeals against the detention rulings were rejected, leading him to challenge the decisions in the Swiss Federal Tribunal, arguing that the courts did not adequately consider proposed alternatives to detention.

Schlagwörter

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Auslieferung an die USA Haftentlassungsgesuch Auslieferung Haftentlassung Bestechung Ersatzstrafe Begründung internationale Organisation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the simplified procedure for non-entry when the particularly important case is not sufficiently substantiated.

Art. 109 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the composition of the panel deciding on non-entry into the merits when no particularly important case is present.

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to state why the condition of a particularly important case is met in the statement of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 BGG

Applied in the dispositive to rule that no party compensation is awarded.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the requirement for admissibility of an appeal against a decision on extradition detention (particularly important case).

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to define what constitutes a particularly important case, specifically mentioning the violation of fundamental procedural principles.

Art. 93 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that decisions on extradition detention are appealable despite the general rule against appealing interlocutory decisions in international legal assistance.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the condition for appealing an interlocutory decision (irreparable disadvantage).

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to state that interlocutory decisions in international legal assistance are generally not appealable.

Art. 47, Art. 50 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 1 IRSG

Cited in the reasoning regarding the stricter rules for release from extradition detention and the requirements for substitute measures given the high flight risk.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

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Extradition Detention Order Upheld: Insufficient Swiss Ties, High Flight Risk
«…Entlassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft denn auch eher selten bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Die ausgesprochene Freiheitsstrafe bzw. Restfre…»
1C_42/2022 (2022-02-25)
«…84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht. Der U…»
1C_579/2021 (2021-10-06)
«…rt. 84 Abs. 1 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen; Urteile 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 2; 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3). Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare…»
RH.2019.24 (2020-01-07)
Extradition Custody Maintained Due to Flight Risk
«…nach Kroatien gegenüber dem Beginn des Auslieferungsverfahrens konkre- tisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4.2 am Ende). Mit der Abweisung der gegen den Auslieferungsent- scheid des Besch…»
RH.2019.6 (2019-05-22)
Extradition Detention Upheld Despite Swiss Ties Due to Flight Risk and Severe Charges
«…shaft selten bejaht (BGE 136 IV 20 S. 24; 130 II 306 E. 2.4 f. S. 311 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2; R…»
BGE 145 IV 99
«…en Entscheides erschöpft (Urteile 1C_87/2018 vom 21. März 2018 E. 2.3 und 3.2; 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3; 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; 1C_124/2015 vom 17. März 2015 E. 1.2; vgl. zu dieser Rechtsprechung FORSTER, a.a.O., N. 3…»
1C_393/2018 (2018-12-14)
Mutual legal assistance to Turkey: asset release for forfeiture quashed for lack of hearing on court's shifted procedural stance on right to be heard abroad.
«…en Entscheides erschöpft (Urteile 1C_87/2018 vom 21. März 2018 E. 2.3 und 3.2; 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3; 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; 1C_124/2015 vom 17. März 2015 E. 1.2; vgl. zu dieser Rechtsprechung Forster, a.a.O., Art.…»
1C_397/2018 (2018-12-14)
«…en Entscheides erschöpft (Urteile 1C_87/2018 vom 21. März 2018 E. 2.3 und 3.2; 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3; 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; 1C_124/2015 vom 17. März 2015 E. 1.2; vgl. zu dieser Rechtsprechung Forster, a.a.O., Art.…»
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«…s abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (Urteile 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; 1C_368/2012 vom 6. September 2012 E. 2.1; 1C_358/2012 vom 24. August 2012 E. 2.2; 1C_219/…»
RR.2015.280 (2016-01-30)
Switzerland Upholds US Extradition Despite Defense Claims
«…en erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Entscheid RH.2015.25 vom 25. November 2015 abgewiesen. Mit Urteil 1C_639/2015 -3- vom 16. Dezember 2015 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhob…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_639/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Christian Lüscher und Daniel Kinzer, Rechtsanwälte,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an die USA; Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 21. Mai 2015 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweizer Behörden um Festnahme des spanisch-venezolanischen Doppelbürgers A.________ im Hinblick auf ein Auslieferungsersuchen. Am 22. Mai 2015 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten. Dieser erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

B. Am 27. Mai 2015 wurde der Verfolgte zusammen mit weiteren hohen Fussballfunktionären der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) in Zürich verhaftet. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 27. Mai und 16. Juli 2015 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein.

C. Mit Note vom 1. Juli 2015 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des Verfolgten für die ihm im Haftbefehl des U.S. District Court for the Eastern District of New York vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten. Danach habe sich der Verfolgte in seiner Funktion als Präsident des venezolanischen Fussballverbandes und ab 2014 zudem als Vizepräsident des Exekutivkomitees des Südamerikanischen Fussball-Kontinentalverbands (CONMEBOL) an einem internationalen Bestechungskomplott beteiligt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Vermarktungsrechten für die Copa America.

D. Ein vom Verfolgten gestelltes Haftentlassungsgesuch vom 17. August 2015 wiesen das BJ am 26. August 2015 bzw. (auf Beschwerde hin) das Bundesstrafgericht am 2. Oktober 2015 rechtskräftig ab.

E. Mit Entscheid vom 23. September 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zugrunde gelegten Straftaten. Der Verfolgte erhob dagegen am 23. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesstrafgericht.

F. Am 21. Oktober 2015 stellte der Verfolgte erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches das BJ (nach Abklärungen zum Gesundheitszustand des Verfolgten in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern) am 23. Oktober 2015 abwies. Eine am 5. November 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 25. November 2015 ab.

G. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 25. November 2015 gelangte der Verfolgte mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt neben seiner sofortigen Haftentlassung (gegen Ersatzmassnahmen für Haft) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache redigiert. Der Beschwerdeführer ist spanisch-venezolanischer Doppelbürger. Er wurde in Zürich verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Der Auslieferungshaftbefehl des BJ erging auf deutsch. Der Verfolgte befindet sich im Kanton Zürich in Auslieferungshaft. Zwar wurde die Beschwerdeschrift in französischer Sprache abgefasst. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein begründeter Anlass, von der gesetzlichen Regel abzuweichen, dass das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird.

2. Der angefochtene Haftprüfungsentscheid schliesst das Auslieferungsverfahren nicht ab. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist bei Entscheiden über die Auslieferungshaft regelmässig zu bejahen, da auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid - der Ablehnung der Auslieferung - der von ihm aufgrund der Auslieferungshaft erlittene Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte ( BGE 136 IV 20 E. 1.1 S. 22; vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 24-27).

3. Auch gegen Auslieferungshaftentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 1 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen). Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ). Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, umschreibt Art. 84 Abs. 2 BGG die Voraussetzungen des besonders bedeutenden Falles nicht abschliessend. Ein solcher Fall kann auch angenommen werden, wenn sich eine rechtliche Grundsatzfrage stellt ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen).

3.1. Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E. 2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274). Auch bei Auslieferungshaftentscheiden kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; zur einschlägigen Praxis vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29-32a). An einem besonders bedeutenden Fall bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von der Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (Urteile 1C_368/2012 vom 6. September 2012 E. 2.1; 1C_358/2012 vom 24. August 2012 E. 2.2; 1C_219/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 30). In BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 wurde eine rechtliche Grundsatzfrage (in einem Auslieferungshaftfall) bejaht, da das Bundesgericht sich bis dahin noch nie zur Frage der Zulässigkeit des "Electronic Monitoring" als Ersatzmassnahme für Auslieferungshaft befasst hatte.

3.2. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ). Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt. Wird der besonders bedeutende Fall offensichtlich nicht ausreichend substanziiert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

3.3. In der Beschwerdeschrift wird zum Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles Folgendes ausgeführt: Dem Bundesgericht werde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite zur Beurteilung vorgelegt. Diese liege darin begründet, dass im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft abgewiesen werde, ohne dass die Vorinstanzen sich mit den von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend befasst hätten. Das BJ und das Bundesstrafgericht hätten dabei erwogen, dass bei einer hohen Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft grundsätzlich nicht in Frage kämen. Eine solche Praxis entledige die Ersatzmassnahmen jeder praktischen Tragweite, indem sie bei jeder verfolgten Person "automatisch" zu Auslieferungshaft führe. Dies sei mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und den (auch im Auslieferungshaftrecht anwendbaren) Bestimmungen von Art. 237 ff. StPO nicht vereinbar. Damit habe sich das Bundesgericht bisher noch nie befasst.

3.4. Im angefochtenen Entscheid waren Rechtsfragen zu prüfen, die sich in Haftprüfungsfällen regelmässig stellen. Dass das Bundesgericht sich mit der Frage der Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen bei hoher Fluchtgefahr noch nie befasst habe, trifft nicht zu:

3.4.1. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt wird, bildet die Inhaftierung des Verfolgten während des Auslieferungsverfahrens die Regel. Seine Freilassung kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Damit wird gewährleistet, dass die Schweiz ihrer staatsvertraglichen Pflicht nachkommen kann, den Verfolgten dem ersuchenden Staat zu übergeben, wenn die Auslieferung bewilligt wird ( BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23). Bei der Auslieferungshaft nach Art. 47 ff. IRSG gelten insofern restriktivere Regeln für eine Freilassung als bei strafprozessualer Haft. In der Praxis werden die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Entlassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft denn auch eher selten bejaht ( BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f., E. 2.4 f. S. 311 f.; 117 IV 359 E. 2a S. 362; 111 IV 108 E. 2 S. 109 f.; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3-10, Art. 50 IRSG N. 4 f., Art. 51 IRSG N. 1; Stefan Heimgartner, Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 2002, S. 57-60; Laurent Moreillon [Hrsg.] et al., Entraide internationale en matière pénale, Commentaire Romand, Basel 2004, Art. 47 IRSG N. 13-31, Art. 50 IRSG N. 3; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 348-350). Dass bei ausgeprägter Fluchtgefahr grundsätzlich keine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen möglich ist, gilt selbst im strafprozessualen Haftrecht (vgl. Urteile 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2 und E. 4.2-4.5; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2; 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2; 1B_400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.2; 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B_61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.4-3.5; 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2).

3.4.2. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen sei: Er sei spanisch-venezolanischer Doppelbürger und besitze einen venezolanischen Diplomatenpass. Sein Wohnsitz liege in Venezuela, wo er mit seiner Ehefrau und zwei Kindern lebe. Weitere vier seiner Kinder und seine Enkelkinder wohnten ebenfalls in diesem Land. Gemäss eigenen Angaben besitze er weitere Immobilien in Spanien und in den USA. Er sei Präsident des venezolanischen Fussballverbandes und Vizepräsident des Südamerikanischen Fussball-Kontinentalverbands (CONMEBOL). Es sei davon auszugehen, dass er sich in diesen Funktionen ein weltweites Netzwerk aufgebaut habe. In Zürich habe er sich lediglich im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten bei der FIFA aufgehalten; andere Beziehungen zur Schweiz habe er nicht. Trotz seines relativ fortgeschrittenen Alters sei er offensichtlich in der Lage, längere Reisen zu unternehmen und anspruchsvolle Mandate auszuüben. Für die ihm von den USA zur Last gelegten Delikte drohe ihm eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren. Nach den Ausführungen des um Auslieferung ersuchenden U.S. Department of Justice sei eine allfällige Auslieferung des Verfolgten aus Venezuela an die USA rechtlich nicht möglich (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f., E. 5.4-5.5). Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen Feststellungen des Bundesstrafgerichtes nicht. Von den genannten erheblichen Fluchtindizien abgesehen, durfte das Bundesstrafgericht auch mitberücksichtigen, dass am 23. September 2015 bereits der erstinstanzliche Auslieferungsentscheid des BJ ergangen war. Umso höhere Anforderungen waren hier an eine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen zu legen (vgl. Art. 47, Art. 50 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 1 IRSG ).

3.5. Auch die übrigen Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die massgeblichen Rechtsquellen und die einschlägige bundesgerichtliche Praxis. Es besteht kein Anlass, dass das Bundesgericht sich nochmals damit befasst. Dass das Bundesstrafgericht der materiellrechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG .

3.6. Ebenso wenig bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten sich mit seinen Vorbringen zu möglichen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend auseinandergesetzt und dabei das rechtliche Gehör verletzt. Wie oben (E. 3.4.2) erörtert, legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist. Bei dieser Sachlage mussten sich weder das BJ noch das Bundesstrafgericht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft ausdrücklich und vertieft befassen. Das Bundesstrafgericht erwägt, dass mit den vom Beschwerdeführer angebotenen Ersatzmassnahmen der dargelegten hohen Fluchtneigung nicht ausreichend begegnet werden könne (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f., E. 5.4-5.5). Dass die Vorinstanzen die angebotenen Ersatzmassnahmen als ungenügend einstuften, um die Zwecke der Auslieferungshaft zu wahren, lässt keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG ) erkennen.

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster