Speeding Violation and License Suspension Appeal Refused
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual whose driver's license was revoked for three months by the Commission for Administrative Measures in Road Traffic of the Canton of Freiburg due to exceeding the speed limit by 44 km/h in an 80 km/h zone, as measured by a radar device. The individual challenged this decision, but the Cantonal Court of Freiburg upheld the license suspension, considering the violation as severe. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the reliability of the radar device and arguing about his previously clean driving record. However, the Tribunal found these arguments insufficient to show a violation of federal law and did not proceed with the appeal, noting the individual did not adequately address their concerns regarding procedural and legal aspects.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Speeding Violation and License Suspension Appeal Refused: The individual challenged this decision, but the Cantonal Court of Freiburg upheld the license suspension, considering the violation as severe. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the reliability of the radar device and arguing about his previously clean driving record. However, the Tribunal found these arguments insufficient to show a violation of federal law and did not proceed with the appeal, noting the individual did not adequately address their concerns regarding procedural and legal aspects.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe dispositive states that no costs shall be charged, which is covered under the rules for court costs in the LTF.
The appeal was dismissed because the arguments did not show a violation of federal law, which falls under the scope of Art. 93 BGG (though the decision explicitly mentions not entering upon the appeal based on the lack of proper substantiation, the general mechanism for handling such appeals is often linked to this review provision if it leads to a non-substantive decision).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_638/2018
Urteil vom 11. Dezember 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 26. Oktober 2018 (603 2018 97).
Erwägungen:
1. Gemäss "Anzeigerapport Radar" der Kantonspolizei Freiburg vom 9. Mai 2018 hat A.________ am 2. Mai 2018 am Steuer seines Personenwagens xxx auf der Hauptstrasse bei Schiffenen ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h) überschritten.
Am 7. Juni 2018 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr A.________ den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln für drei Monate.
Am 26. Oktober 2018 wies das Kantonsgericht von Freiburg die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung ab.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2018 beantragt A.________ sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Entzugsdauer zu verringern.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei unklar, "wie ein mobiles Radargerät auf der Fahrtrichtung sowie auf der Gegenfahrbahn bzw. auf der Seite zum Überholen zuverlässig Geschwindigkeiten aufzeichnen kann. Diese Frage stellte ich an das Gericht und erhielt von keiner Seite eine befriedigende Antwort. Auch der Hinweis auf die Tatsache, bisher keine Bussen oder Probleme im Strassenverkehr gehabt zu haben, wurde nicht berücksichtigt".
Gemäss "Anzeigerapport Radar" hat das Messgerät MultaradarCD die vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 bei Schiffenen gefahrene Geschwindigkeit gemessen, womit die von ihm aufgeworfene Frage, ob es dies auch könne, bereits beantwortet ist. Fraglich könnte höchstens sein, ob die Messung korrekt war. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer indessen nichts vor, was Zweifel an deren Zuverlässigkeit wecken könnte. Den Umstand, dass er (bis zum umstrittenen Vorfall) über einen tadellosen automobilistischen Leumund verfügte, hat das Kantonsgericht sehr wohl berücksichtigt und die Entzugsdauer auf das für eine schwere Widerhandlung geltende gesetzliche Minimum von drei Monaten beschränkt. An der Sache vorbei gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum parallel laufenden Strafverfahren, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, der sich ausschliesslich auf das Administrativverfahren bezieht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi