Federal Supreme Court Dismisses Election Challenge Regarding Popular Vote Materials Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint regarding the federal referendum on the "Limitation Initiative" conducted on September 27, 2020, alleging that the Swiss Federal Council misled voters with false information in the voting booklet and an online video. The complainant submitted his grievances initially on September 26 and October 2, 2020, but the Federal Supreme Court did not consider the complaint on October 13, as it was filed directly with them without observing the procedural requirement of a three-day filing limit post-discovery of the alleged irregularity. Subsequently, the complaint was also filed with the Aargau Cantonal Government, which similarly dismissed it on November 4, 2020, because the complainant did not provide sufficient explanation for the delay in filing. The complainant proceeded to challenge this dismissal, but the Federal Supreme Court again decided not to entertain the complaint due to the lack of adherence to the filing deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 77 Abs. 2 BPR, Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, Art. 11 Abs. 3 BPR, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Election Challenge Regarding Popular Vote Materials Deadline: The complainant submitted his grievances initially on September 26 and October 2, 2020, but the Federal Supreme Court did not consider the complaint on October 13, as it was filed directly with them without observing the procedural requirement of a three-day filing limit post-discovery of the alleged irregularity. Subsequently, the complaint was also filed with the Aargau Cantonal Government, which similarly dismissed it on November 4, 2020, because the complainant did not provide sufficient explanation for the delay in filing. The complainant proceeded to challenge this dismissal, but the Federal Supreme Court again decided not to entertain the complaint due to the lack of adherence to the filing deadline.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering a decision on the merits due to tardiness under the simplified procedure.
The Tribunal decided not to impose any court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_637/2020
Urteil vom 20. November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Gilbert Hottinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Volksabstimmung vom 27. September 2020 betreffend die Begrenzungsinitiative,
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020
(Nr. 2020-001289).
Erwägungen:
1. Gilbert Hottinger erhob mit Eingaben vom 26. September 2020 und 2. Oktober 2020 Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2020 betreffend die Volksinitiative "Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative) " wegen "wahrheitswidriger Irreführung der Stimmbürger/innen durch den Bundesrat im Abstimmungsbüchlein und in seinem Abstimmungsvideo im Internet". Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer die Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat, inwiefern die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet worden wäre.
2. Gilbert Hottinger erhob mit den beim Bundesgericht eingereichten Eingaben vom 26. September 2020 und 2. Oktober 2020 Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat der Kantons Aargau. Dieser trat mit Beschluss vom 4. November 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlege, weshalb er erst am 25. September 2020 vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten haben sollte. Da indessen ohnehin auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, könne diese Frage offen bleiben. Der Regierungsrat sei nämlich nicht befugt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen zu prüfen.
3. Gilbert Hottinger führt mit Eingabe vom 14. November 2020 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt.
Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre.
Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich ( Art. 11 Abs. 3 BPR ).
Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben ist. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli