Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_637/2013 KI-generiert

Association v. Cantonal Government and Health Directorate on Denial of Justice

Geschäftsnummer 1C_637/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an advocacy group regarding the refusal of a psychiatric university hospital to distribute a letter inviting patients to a court hearing related to a previous dispute between the group and a magazine publisher. The representative of the group initially sought patient numbers for this purpose, which was denied. Subsequent requests for the distribution of the letter went unanswered, prompting the group to appeal to the health authority of Zurich, which dismissed their complaints. The administrative court later ruled against the group, asserting that the health authority had not unduly delayed the process. Consequently, the group brought their case to a higher tribunal, challenging the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 14 EMRK, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Association v. Cantonal Government and Health Directorate on Denial of Justice: The representative of the group initially sought patient numbers for this purpose, which was denied. Subsequent requests for the distribution of the letter went unanswered, prompting the group to appeal to the health authority of Zurich, which dismissed their complaints. The administrative court later ruled against the group, asserting that the health authority had not unduly delayed the process. Consequently, the group brought their case to a higher tribunal, challenging the lower court's decision.

Schlagwörter

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Bewilligung zur Verteilung eines Briefs/Rechtsverweigerung Verwaltungsbeschwerde Verein Verfahrensverzögerungen gesetzliche Voraussetzung Untätigkeitsklage Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to obvious shortcomings in its reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to charge any court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_637/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Verein Psychex , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X.________,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich , Lenggstrasse 31, Postfach 68, 8029 Zürich,

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich , Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bewilligung zur Verteilung eines Briefs/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Erwägungen:

1. Am 26. Juli 2012 kontaktierte X.________ als Vertreter des Vereins Psychex die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich und bat um Mitteilung der Anzahl Patientinnen und Patienten der Klinik, da er diese zu einer Gerichtsverhandlung zwischen dem Verein Psychex und der Herausgeberin der Zeitschrift "Beobachter" am 6. September 2012 einladen wolle. Der stellvertretende Spitaldirektor der Psychiatrischen Universitätsklinik teilte am 7. August 2012 dem Verein Psychex mit, dass die Universitätsklinik der Aufforderung keine Folge leiste. Mit Schreiben vom 23. August 2012 beantragte der Verein Psychex bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Feststellung, dass die Psychiatrische Universitätsklinik gegen Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 10, Art. 11 und Art. 14 EMRK verstossen habe. Sinngemäss beantragte er, den Entscheid aufzuheben. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 7. September 2012 ab.

2. Am 10. September 2012 wandte sich der Verein Psychex erneut an die Spitaldirektion der Psychiatrischen Universitätsklinik und verlangte wiederum die Verteilung eines beigelegten Briefs an die Patientinnen und Patienten, mit dem diese zur Teilnahme an der nunmehr auf den 26. September 2012 verschobenen Gerichtsverhandlung eingeladen wurden. Die Psychiatrische Universitätsklinik reagierte nicht auf diese Anfrage.

Der Verein Psychex gelangte am 4. Oktober 2012 an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte die Feststellung, dass die Psychiatrische Universitätsklinik Verbrechen gegen Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 10, Art. 11 und Art. 14 EMRK begangen habe. Der Regierungsrat überwies die Eingabe am 5. Oktober 2012 zur Erledigung an die Gesundheitsdirektion.

Am 28. März 2013 erhob der Verein Psychex Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Feststellung, dass die Psychiatrische Universitätsklinik und die Gesundheitsdirektion wiederholte Verbrechen gegen Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 10, Art. 11 und Art. 14 EMRK begangen hätten. Zudem sei eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs zu erstatten. Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 28. März 2013 als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und prüfte, ob der Gesundheitsdirektion eine übermässige Verfahrensdauer vorzuwerfen sei. Mit Urteil vom 13. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Gesundheitsdirektion nicht vorgeworfen werden könne, sie hätte das Verfahren übermässig in die Länge gezogen.

3. Der Verein Psychex führt mit Eingabe vom 12. Juli 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit welchem es eine Rechtsverzögerung der Gesundheitsdirektion verneinte. Soweit der Beschwerdeführer Rügen vorbringt, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise ein rechtsverzögerndes Verhalten der Gesundheitsdirektion verneint haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sowie der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli