Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_636/2019 KI-generiert

Landfill Expansion Appeal Inadmissible Due to Interlocutory Judgment Status

Geschäftsnummer 1C_636/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a construction permit granted to a company for the continuation and expansion of a landfill site in the Canton of Schwyz. The cantonal office for spatial development issued the permit, but it faced opposition from certain individuals who raised objections related to noise pollution and the potential impact on school children’s pathways. While the district authority initially approved the permit with conditions to improve the safety of school routes, further appeals were made to the cantonal government and later to the administrative court, which partially granted the appeals by ordering further noise assessments but maintained other aspects of the approval. Dissatisfied with this outcome, the opponents sought a review from the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision not to revoke the construction permit and raising issues regarding the legality of the landfill’s location near forests and water bodies, and the adequacy of its access routes.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 91 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landfill Expansion Appeal Inadmissible Due to Interlocutory Judgment Status: The cantonal office for spatial development issued the permit, but it faced opposition from certain individuals who raised objections related to noise pollution and the potential impact on school children’s pathways. While the district authority initially approved the permit with conditions to improve the safety of school routes, further appeals were made to the cantonal government and later to the administrative court, which partially granted the appeals by ordering further noise assessments but maintained other aspects of the approval. Dissatisfied with this outcome, the opponents sought a review from the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision not to revoke the construction permit and raising issues regarding the legality of the landfill’s location near forests and water bodies, and the adequacy of its access routes.

Schlagwörter

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Planungs- und Baurecht Weiterführung und Erweiterung einer Deponie Zwischenentscheid Widerspruchsverfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil Verwaltungsbeschwerde Teilentscheid Deponiebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because the contested decision was an interlocutory decision not subject to appeal under the general provisions, which is implicitly confirmed by the non-admission under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

III 2024 31 (2024-09-13) · sz
Landfill Permit Extension Upheld Despite Environmental and Traffic Safety Challenges
«…A.4 Auf die gegen diesen VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_636/2019 vom 17. Dezember 2019 nicht ein. Daraufhin wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 127/2020 vom 18. Februar 2020 die S…»
III 2022 117 (2022-07-22) · sz
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«…; Zustellung). Auf die gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_636/2019 vom 17. Dezember 2019 nicht ein. B. Mit Beschluss Nr. 187 vom 19. Oktober 2020 erteilte die Bau- und Umwelt- behörde…»
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III 2020 195 (2021-04-13) · sz
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«…Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_636/2019 vom 17. Dezember 2019 nicht ein. Daraufhin hat der Regierungs- rat mit Beschluss Nr. 127/2020 vom 18. Februar 2020 die…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_636/2019

Urteil vom 17. Dezember 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1. A. und B. C.________,

2. D. und E. F.________,

Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Patrick Schönbächler,

gegen

G.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat Einsiedeln,

Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Planungs- und Baurecht;

Weiterführung und Erweiterung einer Deponie,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III, vom 24. Oktober 2019 (III 2019 77).

Sachverhalt:

A. Mit Gesamtentscheid vom 1. März 2018 erteilte das Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz (ARE) der G.________ AG die kantonale Baubewilligung für den Weiterbetrieb bzw. die Erweiterung der Deponie Frühboden in Egg unter Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen. Die u.a. von A. und B. C.________ und D. und E. F.________ erhobenen Einsprachen wies es ab.

Die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln erteilte der G.________ AG die Baubewilligung am 30. April 2018 unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheids. Die u.a. von A. und B. C.________ und D. und E. F.________ erhobenen Einsprachen hiess sie insoweit im Sinne der Erwägungen gut, als die Schulwegsicherung zu verbessern sei. Im Übrigen wies es sie ab.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die von A. und B. C.________ und D. und E. F.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde am 20. März 2019 ab.

A. und B. C.________ und D. und E. F.________ erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

Am 24. Oktober 2019 entschied das Verwaltungsgericht: "Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend Lärmimmissionen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Erw. 4.4.1 ff., besonders Erw. 4.5, sowie Erw. 6) und die den Beschwerdeführern mit dem Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln vom 30. April 2018 auferlegten Einspracheverfahrenskosten aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 und 3 auferlegte das Verwaltungsgericht die regierungsrätlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zum grossen Teil A. und B. C.________ und D. und E. F.________. In Dispositiv-Ziffer 4 sprach es ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zu.

B. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2019 beantragen A. und B. C.________ und D. und E. F.________, Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 sowie die Dispositiv-Ziffern 2-4 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und die umstrittene Baubewilligung zu verweigern. Sie ersuchen, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

C. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Bausache, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 ff. BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, sondern weist die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann, selbst wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache, nicht aber über eines der Beschwerdebegehren, abschliessend befunden wird (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4 S. 23 f., mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gelten Rückweisungsentscheide als nicht anfechtbare Zwischenentscheide, wenn der unteren Instanz noch ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt, d.h. die Rückweisung nicht nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 23 f.; 134 II 124 E. 1.3 S. 127 f.; je mit Hinweisen). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Beschwerde sei vom Verwaltungsgericht zwar teilweise gutgeheissen und die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen betreffend Lärmimmissionen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die aus ihrer Sicht grundsätzlicheren Fragen, nämlich ob es sich beim Projekt um die Erweiterung einer bestehenden Deponie oder um einen Neubau handle und diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschreitung des Gewässer- und Waldabstands erfüllt seien oder ob die Erschliessung genüge, seien negativ beurteilt und im Sinne eines Teilentscheids gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG behandelt worden. Eventuell liege ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Es drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn eine Deponie in der Nähe von Wald und Gewässer gebaut werde, und es könne ein bedeutender Aufwand an Kosten und Zeit gespart werden, wenn Klarheit geschaffen werde, ob die Deponie zulässig und erschlossen sei. Subeventuell liege ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 3 BGG vor.

3. Nach Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen behandelt werden können. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer offensichtlich nicht erfüllt. Das umstrittene Deponieprojekt ist nur bewilligungsfähig, wenn auch die lärmschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dazu sind möglicherweise bauliche Massnahmen - z.B. die Errichtung neuer oder die Erhöhung bestehender Lärmschutzdämme - erforderlich, die ihrerseits wieder unter dem Aspekt ihrer baurechtlichen Zulässigkeit zu prüfen sein werden. Die lärmschutzrechtlichen Fragen lassen sich somit nicht unabhängig von den übrigen im Baubewilligungsverfahren relevanten Aspekten beurteilen. Der angefochtene Entscheid ist daher kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG .

Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auch wenn das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nicht formell aufgehoben hat, so hat es die Sache doch "zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung" an diese zurückgewiesen. Es erscheint damit höchst fraglich ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt wäre, mit dem Bau zu beginnen, und selbst wenn, könnten die Beschwerdeführer im neu aufzunehmenden Beschwerdeverfahren aufschiebende Wirkung beantragen, um einen aus ihrer Sicht vorzeitigen Baubeginn zu verhindern. Durch die Rückweisung entsteht auch kein "bedeutender Aufwand an Kosten und Zeit für ein weitläufiges Beweisverfahren", der allein ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid rechtfertigen könnte.

Der angefochtene Entscheid ist somit kein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Er fällt offenkundig auch nicht unter Abs. 2, womit schon von Gesetzes wegen ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG vorliegt, der Subeventualantrag ist überflüssig bzw. sinnlos.

4. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, da sie noch keinen erheblichen Aufwand hatte.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Einsiedeln, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi