Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_633/2022 KI-generiert

Building Association v. Local Planning Authority (Jurisdictional Competence Remand)

Geschäftsnummer 1C_633/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a Swiss association and the local authority of a municipality concerning the denial of a retrospective building permit for a terrace that did not comply with the original construction approval conditions. The initial building permit, granted in 2015, included a condition requiring a 0.3-meter buffer area between the terrace and the public sidewalk, which the completed construction failed to observe. After a compliance request in 2019, the association sought a post-construction permit to validate the terrace as built, which was denied by the municipal planning authority in March 2021. Subsequent appeals by the association to the cantonal construction appeals court and the cantonal administrative court were unsuccessful. During an ongoing appeal process, the association submitted an alternative proposal, which was also dismissed, leading to further appeals. The Federal Tribunal is now reviewing the procedural fairness and jurisdictional matters related to the adjudication of these building permit requests and the associated compliance orders.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Building Association v. Local Planning Authority (Jurisdictional Competence Remand): The initial building permit, granted in 2015, included a condition requiring a 0.3-meter buffer area between the terrace and the public sidewalk, which the completed construction failed to observe. After a compliance request in 2019, the association sought a post-construction permit to validate the terrace as built, which was denied by the municipal planning authority in March 2021. Subsequent appeals by the association to the cantonal construction appeals court and the cantonal administrative court were unsuccessful. During an ongoing appeal process, the association submitted an alternative proposal, which was also dismissed, leading to further appeals. The Federal Tribunal is now reviewing the procedural fairness and jurisdictional matters related to the adjudication of these building permit requests and the associated compliance orders.

Schlagwörter

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Verweigerung nachträgliche Baubewilligung Auflage der Baubewilligung Zuständigkeitsfragen Staatsorgane öffentliches Gebäude Anspruch auf rechtliches Gehör Planungsziel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appeal was granted due to a violation of the right to be heard (Art. 29 para. 2 BV) regarding the jurisdiction issue, leading to the quashing of the lower court decisions.

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

Cited because the appealed decisions lacked the required reasoning regarding factual and legal grounds, which is a condition for appeal jurisdiction.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the successful appeal on formal grounds meant no court costs were charged to the appellant.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied concerning the exemption from court costs for the defendant (municipality).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to order the municipality to pay the appellant a party indemnity.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the case involves a final decision subject to appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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Non-Profit Association v. Local Authority: Restoration of Lawful Building Condition Due to Traffic Safety Hazard
«…ts vom 22. September 2022 gelangte der Verein in der Folge an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_633/2022 vom 27. September 2023 gut und wies beide Angelegenheiten zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Es gelan…»
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Climate Justice Hike Route Restriction and Delayed Judgment
«…genüge getan wird, d.h. hinreichend begründete Beschwerdeanträge gegen sämtliche Anfechtungsobjekte vorliegen (Urteil 1C_633/2022 vom 27. September 2023 E. 1 mit Hinweis). Dies trifft auf die Eingabe des Beschwerdeführers zu. 2.4. Da auch die übrig…»
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«…aus diesem Grund aufzuheben (vgl. BGE 147 IV 93 E.1.4.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023 E.2.1, 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E.3.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN…»
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«…aus diesem Grund aufzuheben (vgl. BGE 147 IV 93 E.1.4.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023 E.2.1, 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E.3.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN…»
WBE.2023.236 (2024-04-29) · ag
Beautician Qualification Exam Appeal Denied
«…n (vgl. statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 145 III 324, Erw. 6.1; 142 II 49, Erw. 9.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw. 2.2). Diesen Begrün- dungsanforderungen genügen die bei den Akten liegenden Protokolle zu…»
WBE.2023.198 (2024-01-17) · ag
Dog Breeder Ban Upheld, Canton Entry Restriction Overturned
«…heid stützt (statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 136 I 229, Erw. 5.2; je mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw. 2.2). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des vorinstanzli- chen Entscheids allemal…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_633/2022

Urteil vom 27. September 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiber Poffet.

Verfahrensbeteiligte

Verein A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Maur,

Abteilung Hochbau und Planung,

Gegenstand

Verweigerung nachträgliche Baubewilligung,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 22. September 2022 (VB.2022.00041; VB.2022.00058).

Sachverhalt:

A. Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 erteilte der Bauausschuss der Gemeinde Maur verschiedenen Bauherren, darunter dem Verein A.________, die Baubewilligung für eine Wohnüberbauung mit sechs Mehrfamilienhäusern und einem Wohnheim mit Werkstätte in U.________.

Im Anschluss an eine Baukontrolle wurde festgestellt, dass die unmittelbar an das Trottoir der Strasse V.________ angrenzende Terrasse des Wohnheims die Auflage der Baubewilligung verletze, wonach gegenüber dem öffentlichen Grund ein Bankett von mindestens 0,3 m auszubilden sei. Am 13. Dezember 2019 forderte die damalige Abteilung Hoch- und Tiefbau der Gemeinde Maur den Verein auf, die Terrasse bis zum 31. Januar 2020 in Nachachtung dieser Auflage anzupassen.

Mit Verfügung vom 3. März 2021 verweigerte die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur ein nachträgliches Baugesuch des Vereins, mit dem dieser um Bewilligung der Terrasse ohne Aussparung eines entsprechenden Banketts ersuchte, und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.

Einen dagegen gerichteten Rekurs des Vereins wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 22. September 2022 (Verfahren VB.2022.00041).

B. Während des hängigen Rekursverfahrens reichte der Verein bei der Gemeinde ein "Alternativgesuch zur Projektänderung Terrasse" ein. Die Abteilung Hochbau und Planung trat auf dieses Gesuch am 6. September 2021 nicht ein.

Auch dagegen gelangte der Verein an das Baurekursgericht, welches das Alternativgesuch als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid am 15. Dezember 2021 abwies. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2022 (Verfahren VB.2022.00058).

C. Der Verein A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2022 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung beider Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2022 und die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht und die Abteilung Hochbau und Planung ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhebt in einer einzigen Eingabe Beschwerde gegen zwei Entscheide. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, falls die Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 BGG genügt (vgl. Urteil 5A_146/2023 vom 23. Mai 2023 E. 1.1.1). Bei beiden angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide in einer Bausache. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit grundsätzlich offen ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat an beiden vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen unterlegen. Als Baugesuchsteller und zur Wiederherstellung des bewilligten Zustands Verpflichteter ist er zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ) und auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit der Baubehörde. Er machte vor der Vorinstanz erstmals geltend, die Abteilung Hochbau und Planung sei nicht zuständig gewesen, über die Baugesuche und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden.

2.1. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit eines Entscheids ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht ( BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4; 138 II 501 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 148 III 30 E. 3.1 ; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz prüfte die Rüge des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil VB.2022.00058 lediglich unter dem Blickwinkel der Nichtigkeit. Sie gelangte dabei offenbar zum Schluss, die Erstinstanz sei zum Erlass der Verfügung vom 6. September 2021 nicht zuständig gewesen, verneinte jedoch einen offensichtlichen bzw. leicht erkennbaren Mangel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Obschon die Verfügung vom 6. September 2021 nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, äusserte sich die Vorinstanz mit keinem Wort zur Frage der Anfechtbarkeit bzw. zu den Motiven, die sie allenfalls dazu bewogen haben, diesen Aspekt nicht weiter zu vertiefen (vgl. hingegen Urteil VB.2021.00575 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 E. 2.2 und 2.4). Damit war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich über die Tragweite des Entscheids hinreichend Rechenschaft zu geben, woraus eine Verletzung seines Gehörsanspruchs resultiert.

Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, haben zudem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art zu enthalten ( Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ). Dies ist vorliegend mit Bezug auf die Frage der Unzuständigkeit und deren allfälligen Rechtsfolgen nicht der Fall, weshalb das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht prüfen kann (vgl. BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 1C_485/2022 vom 21. April 2023 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).

2.4. Im angefochtenen Urteil VB.2022.00041 finden sich keinerlei Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit der Abteilung Hochbau und Planung für die Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs und den Erlass der Wiederherstellungsverfügung, obschon der Beschwerdeführer die Rüge in beiden Verfahren erhoben hat. Der Hinweis im Urteil VB.2022.00058 auf die im Parallelverfahren ebenfalls geltend gemachte Nichtigkeit vermag der Begründungspflicht bereits aus den vorgenannten Gründen offensichtlich nicht zu genügen.

2.5. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und beide Angelegenheiten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich in beiden Verfahren erneut mit der Frage der Unzuständigkeit der Abteilung Hochbau und Planung sowie deren Rechtsfolgen auseinandersetzen müssen. Das Ergebnis hat sie alsdann hinreichend zu begründen.

3. Da die Beschwerde bereits aus formellen Gründen gutzuheissen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den materiellen Rügen des Beschwerdeführers.

Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb diesem keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 141 V 281 E. 11.1). Ebenfalls keine Kostenpflicht trifft den Kanton bzw. die Gemeinde ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Letztere hat dem Beschwerdeführer jedoch eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2022 werden aufgehoben und beide Angelegenheiten zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gemeinde Maur hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Maur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Poffet