Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_633/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Reviewable Interlocutory Decision Grounds

Geschäftsnummer 1C_633/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual, referred to as A.________, filed a complaint in public law against the decisions of the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, dated September 21 and 29, 2021, as well as October 4 and 11, 2021. The dispute arose from a construction appeal process initiated against a decision by the Building Appeals Commission of the Canton of Basel-Stadt on March 24, 2021. The Appellate Court had issued several procedural orders, including rejecting a deadline extension request, dismissing a reconsideration request, and denying a suspension request. A deadline was set for A.________ to respond to the Building Appeals Commission's submission. However, A.________'s complaint was directed at these interlocutory decisions rather than a final judgment, which usually does not meet the criteria for admissibility under the Swiss Federal Supreme Court's procedures unless certain conditions are met.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Reviewable Interlocutory Decision Grounds: The dispute arose from a construction appeal process initiated against a decision by the Building Appeals Commission of the Canton of Basel-Stadt on March 24, 2021. The Appellate Court had issued several procedural orders, including rejecting a deadline extension request, dismissing a reconsideration request, and denying a suspension request. A deadline was set for A.________ to respond to the Building Appeals Commission's submission. However, A.________'s complaint was directed at these interlocutory decisions rather than a final judgment, which usually does not meet the criteria for admissibility under the Swiss Federal Supreme Court's procedures unless certain conditions are met.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten, Sistierung, Fristerstreckung Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle Vorlage zur Vorabentscheidung formelle Verfahrenseinstellung vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal due to insufficient substantiation regarding the admissibility requirements for interlocutory decisions.

Art. 64 BGG

Used by the Tribunal to reject the request for legal aid due to the futility of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs in this exceptional case.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited to explain the requirement for appealing interlocutory decisions, which was not met by the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_633/2021

Urteil vom 3. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt,

Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Kosten, Sistierung, Fristerstreckung,

Beschwerde gegen die Verfügungen des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Präsident, vom 21. und 29. September 2021

sowie 4. und 11. Oktober 2021 (VD.2021.109).

Erwägungen:

1. Im Rekursverfahren gegen einen Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 24. März 2021 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 21. September 2021 die Vernehmlassung der Baurekurskommission vom 17. September 2021 dem Rekurrenten A.________ zu und gab ihm Gelegenheit, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 11. Oktober 2021 eine Replik einzureichen. Mit Verfügung vom 29. September 2021 wies das Appellationsgericht ein Fristerstreckungsgesuch von A.________ ab und trat mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. September 2021 nicht ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Oktober 2021 wies das Appellationsgericht ein Sistierungsgesuch von A.________ ab und gewährte ihm für eine allfällige Äusserung gemäss Verfügung vom 21. September 2021 eine Nachfrist bis zum 15. Oktober 2021.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. und 29. September 2021 sowie 4. und 11. Oktober 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit den angefochtenen Verfügungen wird das baurechtliche Verfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit nicht um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , sondern um Zwischenentscheide.

3.1. Zwischenentscheide sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.

Die Beschwerde gegen die vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheide ist nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder - was vorliegend von vornherein nicht zutrifft - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Somit ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli