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1C_633/2014 KI-generiert

Social Insurance Fraud Complaint Against Cantonal Employees Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1C_633/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual receiving disability benefits against employees of a social insurance institution regarding alleged fraud connected to charged social security contributions and a related payment order. The individual reported this matter to the authorities, which led to an authorization procedure by the prosecution office. However, the prosecution chamber decided not to authorize the opening of a criminal investigation, determining that the actions in question did not constitute a criminally relevant offense. The individual subsequently appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not demonstrate any legal or constitutional violations in the prosecution chamber's reasoning and chose not to engage further with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Social Insurance Fraud Complaint Against Cantonal Employees Dismissed for Procedural Defects: The individual reported this matter to the authorities, which led to an authorization procedure by the prosecution office. However, the prosecution chamber decided not to authorize the opening of a criminal investigation, determining that the actions in question did not constitute a criminally relevant offense. The individual subsequently appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not demonstrate any legal or constitutional violations in the prosecution chamber's reasoning and chose not to engage further with the complaint.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens Sozialversicherungsverfahren verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Versicherungsbetrug Strafanzeige Beitragsschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained because it did not meet the legal formal requirements, leading to a decision based on this procedural art.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order dictates that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_633/2014

Urteil vom 11. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. A.________ bezieht IV-Renten und Ergänzungsleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Am 23. Oktober 2014 reichte A.________ Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wegen Betrugs ein. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit in Rechnung gestellten AHV-Beiträgen und einem in dieser Sache ergangenen Zahlungsbefehl.

Das Untersuchungsamt St. Gallen übermittelte die Anzeige am 28. Oktober 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 26. November 2014 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Rechnungsstellung für die persönlichen AHV-Beiträge und das infolge Nichtbezahlens trotz erfolgter Mahnung gegen die Anzeigerin eingeleitete Betreibungsverfahren kein strafrechtlich relevantes Handeln darstelle.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Postaufgabe 24. Dezember 2014) Beschwerde bei der Anklagekammer gegen deren Entscheid vom 26. November 2014. Die Anklagekammer überwies die Eingabe mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Anklagekammer kam zum Schluss, dass aus dem von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich seien. Inwiefern die Anklagekammer dabei rechts- bzw. verfassungswidrig vorgegangen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli