Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_631/2018 KI-generiert

Complainant v. Police Officers (Abuse of Office, Bodily Injury, Property Damage)

Geschäftsnummer 1C_631/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a criminal complaint against four police officers from the Zurich Cantonal Police, alleging misconduct including abuse of authority, bodily harm, and property damage during a residential check conducted on April 6, 2018. The police operation was carried out at the behest of the KESB Linth, concerning A.________'s daughter, which led to A.________'s arrest after he resisted the search and refused to hand over his house keys. The Public Prosecutor's Office of See/Oberland referred the case to the Zurich High Court to decide whether to authorize a criminal investigation. However, the court ruled against opening an investigation, concluding that the use of force during the apartment search and arrest was lawful, and any reported injuries and alleged watch damage were attributable to A.________'s resistance. A.________ subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the High Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Police Officers (Abuse of Office, Bodily Injury, Property Damage): The police operation was carried out at the behest of the KESB Linth, concerning A.________'s daughter, which led to A.________'s arrest after he resisted the search and refused to hand over his house keys. The Public Prosecutor's Office of See/Oberland referred the case to the Zurich High Court to decide whether to authorize a criminal investigation. However, the court ruled against opening an investigation, concluding that the use of force during the apartment search and arrest was lawful, and any reported injuries and alleged watch damage were attributable to A.________'s resistance. A.________ subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the High Court's decision.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Polizeibeamte Strafanzeige Amtsmissbrauch Kindsmisshandlung Schriftstückbeschlagnahme Erwachsenenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_631/2018

Urteil vom 29. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

alle vier Polizeibeamte, c/o Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2018 (TB180115).

Erwägungen:

1. A.________ reichte bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen vier Polizeibeamte der Kantonspolizei Zürich wegen eines Vorfalls vom 6. April 2018 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung und Sachbeschädigung ein. Gemäss einem Polizeirapport zu diesem Vorfall hat die Kantonspolizei im Auftrag der KESB Linth bei A.________ im Zusammenhang mit seiner Tochter F.________ eine Wohnungskontrolle durchgeführt. Dabei sei A.________ festgenommen worden, da er sich der Wohnungskontrolle widersetzt und die Herausgabe des Wohnungsschlüssels verweigert habe. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwies die Akten mit Verfügung vom 13. September 2018 an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass weder die Wohnungskontrolle selbst, noch die Behändigung der Schlüssel unter Anwendung von unmittelbarem Zwang und der Fesselung unrechtmässig gewesen sei. Die dokumentierten Verletzungen und die angebliche Beschädigung der Uhr liessen sich ohne Weiteres auf die gewaltsame Gegenwehr des Anzeigers zurückführen. Dieser mache sodann nicht geltend, die Angezeigten hätten das erlaubte Mass an Zwang überschritten oder übermässige Gewalt angewendet. Für ein strafbares Verhalten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 26. November 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinander und vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass in rechtswidriger Weise das Vorliegen eines deliktsrelevanten Sachverhalts verneint worden wäre. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli