Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_628/2023 KI-generiert

Appeal Against Building Stop Order Due to Lapsed Permit and Electrosmog Claim

Geschäftsnummer 1C_628/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a situation where two individuals were involved in a legal dispute over a construction project. They had been granted a permit in 2010 to build a barn with a farm shop and bistro on land outside the designated construction zone in Neugut. Over the years, they attempted unsuccessfully to modify the project. In 2022, the local council declared the permit expired, prompting the individuals to appeal to the cantonal government, which dismissed their appeal. They then took the case to the administrative court, which issued an immediate construction halt in October 2023. Arguing that the construction halt presented health risks due to long-term exposure to electric smog from a nearby high-voltage line, the individuals filed another appeal, requesting the halt be lifted or the case reassessed.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Building Stop Order Due to Lapsed Permit and Electrosmog Claim: They had been granted a permit in 2010 to build a barn with a farm shop and bistro on land outside the designated construction zone in Neugut. Over the years, they attempted unsuccessfully to modify the project. In 2022, the local council declared the permit expired, prompting the individuals to appeal to the cantonal government, which dismissed their appeal. They then took the case to the administrative court, which issued an immediate construction halt in October 2023. Arguing that the construction halt presented health risks due to long-term exposure to electric smog from a nearby high-voltage line, the individuals filed another appeal, requesting the halt be lifted or the case reassessed.

Schlagwörter

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Bauen ausserhalb der Bauzone (Baustopp) Baubewilligungsgültigkeit Immobilienbesitz hängiges Verfahren öffentlich-rechtliches Bauverbot Grenzabstandsverletzung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_628/2023

Urteil vom 23. Januar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Poffet.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführende,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz-Xaver Ulrich,

gegen

Gemeinderat Baar,

Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar,

Regierungsrat des Kantons Zug,

Regierungsgebäude, Seestrasse 2, Postfach, 6301 Zug.

Gegenstand

Bauen ausserhalb der Bauzone (Baustopp),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,

vom 18. Oktober 2023 (V 2023 58).

Sachverhalt:

A. Am 22. September 2010 erteilte der Gemeinderat Baar A.A.________ und B.A.________ die Bewilligung für den Neubau einer Scheune mit Hofladen und Bistro auf dem ausserhalb der Bauzone gelegenen Grundstück Nr. 778 in Neugut unter gleichzeitiger Eröffnung der Verfügung des Amtes für Raumplanung des Kantons Zug vom 31. August 2010. In der Folge bemühte sich die Bauherrschaft erfolglos um diverse Projektänderungen. Mit Schreiben vom 6. September 2022 stellte der Gemeinderat fest, dass die Baubewilligung vom 22. September 2010 verwirkt sei.

Hiergegen gelangten A.A.________ und B.A.________ mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug, der diese mit Beschluss vom 23. Mai 2023 abwies. Die Bauherrschaft focht diesen Beschluss am 26. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an. Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit noch hängig.

B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 ordnete der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts im vorgenannten Beschwerdeverfahren einen sofortigen Baustopp an.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2023 beantragen A.A.________ und B.A.________, die Verfügung vom 18. Oktober 2023 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat lässt sich durch die Baudirektion vernehmen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführenden haben repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht einen Baustopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme erlassen hat. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen ( Art. 82 ff. BGG ). Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die sofortige Beschwerde nur zulässig ist, wenn er die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Erstere und letztere Variante fallen vorliegend unbestrittenermassen nicht in Betracht. Streitig ist hingegen, ob der verfügte Baustopp für die Beschwerdeführenden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben könnte (zum Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils und zur diesbezüglichen Begründungsobliegenheit BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Zur Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bringen die Beschwerdeführenden vor, die Tiere in der bestehenden Scheune auf dem Grundstück Nr. 778 seien aufgrund einer im Jahr 1998 vorgenommenen Erhöhung der Netzspannung der über das Grundstück führenden Hochspannungsleitung einer starken Belastung durch Elektrosmog ausgesetzt. Auch sie selbst würden durch die langen Aufenthalte in der Scheune in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Bis die neue Scheune realisiert sei, blieben die Beschwerdeführenden und ihre Tiere den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Hochspannungsleitung ausgesetzt. Jede weitere Verzögerung der Bauausführung habe eine Verschlechterung der Gesundheit von Mensch und Tier zur Folge. Diese Nachteile liessen sich nicht wiedergutmachen.

1.3. Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen von Mensch und Tier durchaus einen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die - gemäss den erstmals vor Bundesgericht eingereichten Belegen - angeblich bereits im Jahr 2000 festgestellte Belastung durch Elektrosmog über 23 Jahre nach deren Entdeckung eine dringende Notlage darstellt, die nur durch die umgehende Realisierung eines bereits vor über 13 Jahren initiierten Bauvorhabens abgewendet werden könnte. Die Beschwerdeführenden vermögen mit anderen Worten nicht darzulegen, dass ein weiteres Zuwarten mit dem allfälligen Bau der neuen Scheune, bis über den Bestand der im Jahr 2010 erteilten Baubewilligung entschieden ist, für sie einen irreparablen Nachteil zur Folge haben könnte. Damit kann offenbleiben, ob die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Gemeinderat Baar, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Poffet