Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_628/2015 KI-generiert

Hungarian National Extradition Appeal Rejected

Geschäftsnummer 1C_628/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a Hungarian national sought extradition from Switzerland to serve two criminal sentences based on a request submitted on November 10, 2014. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on October 5, 2015, although it excluded certain circumstances. The individual challenged this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the objection on November 25, 2015. Subsequently, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to annul the previous ruling and prevent extradition, arguing that the case warranted significant legal scrutiny. No further exchanges of documents occurred in the tribunal's proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG; Hungarian National Extradition Appeal Rejected: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on October 5, 2015, although it excluded certain circumstances. The individual challenged this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the objection on November 25, 2015. Subsequently, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to annul the previous ruling and prevent extradition, arguing that the case warranted significant legal scrutiny. No further exchanges of documents occurred in the tribunal's proceedings.

Schlagwörter

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Auslieferung an Ungarn Auslieferung Vollstreckungsentscheid Strafzumessung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Freizügigkeitseinschränkung Dublin-Überstellung nach Ungarn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 84 Abs. 1 BGG
Zwar geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Art. 109 Abs. 3 BGG
The Tribunal refers entirely to the reasoning of the lower court's decision, as permitted for summary decisions when not entering upon the appeal.
Art. 64 BGG
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the collection of court costs because the appellant has been in custody for a long time.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers entirely to the reasoning of the lower court's decision, as permitted for summary decisions when not entering upon the appeal.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs because the appellant has been in custody for a long time.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_628/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Ungarn,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 10. November 2014 ersuchte Ungarn um die Auslieferung des ungarischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung zweier Strafurteile.

Am 5. Oktober 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung mit Ausnahme bestimmter Sachverhalte.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 25. November 2015 ab.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Ein besonders bedeutender Fall kann jedoch nicht angenommen werden.

Die Vorinstanz hat sich zu den Voraussetzungen der Auslieferung eingehend geäussert. Sie kommt zum Schluss, an der Rechtmässigkeit der Auslieferung bestünden keine Zweifel. Ihre Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist demnach unzulässig.

2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG . Da die Beschwerde aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri