Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_627/2012 KI-generiert

Property Owner v. Cantonal Administrative Court (Expropriation Valuation)

Geschäftsnummer 1C_627/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over the expropriation of a portion of a property owned by an entity for the purpose of a road construction project in a city. The municipality requested the property through legal proceedings, and a commission set a deadline for the property owner to respond to the information submitted by the municipality. The property owner sought an extension of this deadline and requested additional documents from the municipality, but the commission denied this request and instructed the owner to return the received documents. The property owner appealed this decision to the administrative court, which opted not to hear the appeal. Subsequently, the property owner filed a complaint to a higher court regarding the refusal to accept their appeal and the validity of the commission's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 85 BGG, Art. 113 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF, Art. 93 Abs. 1 LTF; Property Owner v. Cantonal Administrative Court (Expropriation Valuation): The municipality requested the property through legal proceedings, and a commission set a deadline for the property owner to respond to the information submitted by the municipality. The property owner sought an extension of this deadline and requested additional documents from the municipality, but the commission denied this request and instructed the owner to return the received documents. The property owner appealed this decision to the administrative court, which opted not to hear the appeal. Subsequently, the property owner filed a complaint to a higher court regarding the refusal to accept their appeal and the validity of the commission's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Enteignung Aktenedition Eigentumsrecht administrative Entlassung Schätzungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 LTF

This article dictates that the costs of the proceedings are to be imposed on the appellant because the appeal was not admitted (Point 3 of the dispositive).

Art. 93 Abs. 1 LTF

This article establishes the conditions under which interlocutory decisions are appealable to the Federal Tribunal, which were found not to be met in point 1.2 of the reasoning.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

A-3339/2024 (2024-10-21)
Railway Tunnel Renovation Permit Appeal Dismissed for Lack of Standing
«…Nichtigkeit durch das Bundesgericht (vgl. BGE 136 II 383 E. 4; Urteile BGer 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 und 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtspre- chung angeschlossen (vgl. Urteil BVGe…»
2C_265/2023 (2024-07-09)
Minor's Challenge to Expired COVID-19 Quarantine Determination Lacks Legal Interest
«…Nichtigkeit durch das Bundesgericht ( BGE 136 II 415 E. 1.2 und 1.3; Urteile 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1; 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2). Allein, dass die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelverfahre…»
1C_561/2021 (2023-08-15)
Landowner Lack of Standing to Seek Nullity of Completed Extraction Permits
«…tzung (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteile 5A_686/2016 vom 28. März 2017 E. 2.1; 1B_85/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.5; 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2). Entsprechende Begehren sind im Weiteren als Feststellungsbegehren subsidiär und nur zulässig,…»
B-142/2022 (2022-03-17)
Consortium Lacks Standing in Public Contract Challenge
«…ément un intérêt digne de protection à la constatation éventuelle de la nullité dans le cadre d’un recours (arrêt du TF 1C_627/2012 du 24 avril 2013 consid. 2 faisant référence à l’ATF 136 II 415 consid. 1.2 et 1.3 ; arrêt du TAF B-3595/2021 du 3 janv…»
R 2021 54 (2022-02-22) · gr
Loggia Modification Appeal Exhaustion Requirement
«…otz Unzulässigkeit des erhobenen Rechts- mittels hat sich denn auch Widerstand geregt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E.2 m.H.a. MOOR, "La nullité doit - 10 - être constatée…»
B-3595/2021 (2022-01-03)
Administrative Court Dismisses Tender Challenge Due to Lack of Standing
«…echtsschutzinteresse erforderlich, d.h. ein genügendes In- teresse an der Feststellung der Nichtigkeit (Urteil des BGer 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 II 415 E. 1.2 und 1.3). Ein solches Rechtsschutzinteresse ist jedoch, w…»
R 2020 92 (2021-11-10) · gr
Municipality Tolerance Order Appeal Dismissed for Lack of Standing
«…ügendes In- teresse an der Feststellung der Nichtigkeit durch das Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E.2; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen…»
AC/2651/2018 (2018-12-21) · ge
Legal Aid Refusal Upheld for Revision of Incarceration Sanctions
«…?query=1B_119/2015) du 21 juillet 2015 consid. 5; [1C\_627/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_627/2012) du 24 avril 2013 consid. 2). **2.3.** En l'espèce, au regard des règles rappelées ci-dessus, il semble *a priori* dou…»
5A_686/2016 (2017-03-28)
Inheritance Dispute and Challenge to Official Finding Regarding Safe Deposit Box Inspection
«…es bestimmten Aktes verlangt wird ( BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteile 1B_115/2015 und 1B_119/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5; 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2). Auch wenn das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen prüft, ob auf eine Beschwerde einzu…»
1B_115/2015 (2015-07-21)
Appellant's Challenge to Procedural Delay and Judgment Nullity Dismissed
«…Berufung nicht durchdringt, alsdann die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. insoweit auch Urteil 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2). 6. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. D…»
1B_85/2015 (2015-07-21)
Federal Supreme Court Dismisses Appeals Against Interim Procedural Decisions Lacking Demonstrable Irreparable Harm
«…Berufung nicht durchdringt, alsdann die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. insoweit auch Urteil 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2). 2. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Damit werden die vom Beschwerdeführer gestellte…»
8C_290/2015 (2015-07-06)
Insurer v. Military Pension Beneficiary (Non-Cooperation with Medical Assessment)
«…ember 2014) das praxisgemäss hiefür erforderliche Rechtsschutzinteresse ( BGE 136 II 415 E. 1.2 und 1.3 S. 417; Urteil 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2) weder rechtsgenüglich dargelegt hat noch ein solches ersichtlich ist. 3.5. Zusammenfassend is…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_627/2012

Urteil vom 24. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Karlen,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Huber,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch Rechtskonsulent Stadtrat Zürich Dr. Theodor H. Loretan, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich,

Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich 1. Kreis, p.A. Frau Susanne Altorfer, Schiedhaldenstrasse 53, 8700 Küsnacht.

Gegenstand

Enteignung; Aktenedition; Fristabnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. Die Stadt Zürich beansprucht zur Realisierung eines Strassenprojekts auf dem Enteignungsweg einen Teil der Parzelle Kat.-Nr. AU3445, die der X.________ AG gehört.

Im Rahmen des Schätzungsverfahrens wurde der Eigentümerin eine Frist angesetzt, um zu verschiedenen Unterlagen Stellung zu nehmen, welche die Stadt Zürich der Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich (1. Kreis) eingereicht hatte. Deren Präsidentin erstreckte die Frist letztmals bis am 30. Januar 2012. An diesem Datum ersuchte die X.________ AG die Schätzungskommission, von der Stadt Zürich zusätzliche Unterlagen einzufordern und die Frist zur Stellungnahme auch zu den bereits zuvor eingereichten Unterlagen neu anzusetzen. Die Präsidentin der Schätzungskommission lehnte dies mit Verfügung vom 16. Februar 2012 ab und verpflichtete die X.________ AG, ihr die zugestellten Unterlagen zurückzuschicken.

Die X.________ AG focht diese Verfügung mit Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses trat am 25. Oktober 2012 auf das Rechtsmittel nicht ein.

B. Die X.________ AG beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung der Präsidentin der Schätzungskommission vom 16. Februar 2012 festzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf den bei ihr eingereichten Rekurs einzutreten. Prozessual beantragt sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Stadt Zürich und das Verwaltungsgericht stellen den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Schätzungskommission teilt dem Bundesgericht mit, dass sie bei dem inzwischen von ihr gefällten Entscheid die fraglichen Akten nicht verwendet habe und somit der X.________ AG durch die versäumte Stellungnahme kein Nachteil entstanden sei. Letztere hält in einer weiteren Eingabe an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verweist darauf, dass sie gegen den Entscheid der Schätzungskommission einen Rekurs erhoben habe.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid bezieht sich auf eine prozessleitende Verfügung, mit welcher eine weitere Fristerstreckung und die Einholung zusätzlicher Unterlagen abgelehnt wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid. Dasselbe gilt auch für den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz selber, denn auch dieser beendet das Schätzungsverfahren nicht.

1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide in Enteignungssachen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; insbesondere liegt weder ein Ausnahmetatbestand nach Art. 83 BGG vor, noch besteht eine Streitwertgrenze gemäss Art. 85 BGG . Unter diesen Umständen besteht von vornherein kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ).

1.2 Nach Art. 93 Abs. 1 sind selbstständig eröffnete Zwischenentscheide beim Bundesgericht nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutsamen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt sei.

Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, dass die Verweigerung der Fristerstreckung und Akteneinholung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, weil sich eine allfällige Rechtswidrigkeit dieser Verfügung noch durch einen günstigen Entscheid beheben liesse. Bei ihrer Kritik an dieser Auffassung verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von ihr behauptete Verletzung der Verfahrensfairness und des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV auch in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid mit freier Kognition zu prüfen wäre.

1.3 Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Stadt Zürich beanstandet: Auch diese Rüge kann sie noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid geltend machen, und zwar selbst dann, wenn dieser zu ihren Gunsten ausfallen sollte ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.).

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.

2. Kann das Bundesgericht nicht angerufen werden, so besteht unter den gegebenen Umständen auch kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichtigkeit der Verfügung der Präsidentin der Schätzungskommission vom 16. Februar 2012 zu prüfen. In der jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht zwar vereinzelt die Nichtigkeit von Akten auch in Fällen untersucht, in denen das erhobene Rechtsmittel nicht zulässig war (so etwa in BGE 136 II 383 E. 4 S. 389 ff. und 136 II 415 E. 2 und 3 S. 418 ff.). Gegen diese Praxis ist jedoch der Einwand erhoben worden, es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, ausserhalb seiner Zuständigkeit gewissermassen als Aufsichtsbehörde zu amten (PIERRE MOOR, "La nullité doit être constatée en tout temps et par toute autorité", in: Festschrift für Tobias Jaag, hrsg. von Markus Rüssli et al., 2012, S. 41 ff.). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Kritik erübrigt sich an dieser Stelle.

Auch nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Feststellung der Nichtigkeit jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse erforderlich ( BGE 136 II 415 E. 1.2 und 1.3 S. 417), d.h. ein genügendes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit durch das Bundesgericht. Wie die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, ist das Verfahren vor der Schätzungskommission inzwischen abgeschlossen; gegen den Schätzungsentscheid wurde bereits Rekurs angemeldet. Im Rekursverfahren kann die streitige verfahrensleitende Verfügung mitangefochten oder deren Nichtigkeit geltend gemacht werden, soweit sie sich auf die formelle und/oder materielle Richtigkeit des Endentscheids auswirkt. Gegen den Rekursentscheid stehen der Beschwerdeführerin weitere Rechtsmittel zu Verfügung.

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es erübrigt sich daher, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Zürich, der Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich 1. Kreis, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber