Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_626/2014 KI-generiert

Citizen v. Municipal Council (Mootness of Procedural Challenge)

Geschäftsnummer 1C_626/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a municipal council's decision to approve the demolition of a property, which was communicated to the public prior to a citizen's initiative asking for the cessation of demolition and exploration of alternatives. The council deemed the initiative invalid, leading to a sequence of appeals by the citizen, culminating in a challenge against the district council's dismissal of their concerns. Eventually, the administrative court upheld the dismissal, which the citizen contested on the grounds of procedural fairness, citing an insufficient response timeframe and unequal opportunities for parties to submit their positions. However, due to the demolition already taking place and the lack of ongoing interest in contesting the previous decision, the case was found ineligible for further review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 82 lit. c BGG, Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Citizen v. Municipal Council (Mootness of Procedural Challenge): The council deemed the initiative invalid, leading to a sequence of appeals by the citizen, culminating in a challenge against the district council's dismissal of their concerns. Eventually, the administrative court upheld the dismissal, which the citizen contested on the grounds of procedural fairness, citing an insufficient response timeframe and unequal opportunities for parties to submit their positions. However, due to the demolition already taking place and the lack of ongoing interest in contesting the previous decision, the case was found ineligible for further review.

Schlagwörter

KI-generiert
Einzelinitiative Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Legitimation gegen Baubewilligung Immobilienbesitz kommunale Baubewilligung Einrede der Verfassungswidrigkeit Abstimmungsvorlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs because the appeal was not admitted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_626/2014

Urteil vom 19. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Zollikon,

Bezirksrat Meilen.

Gegenstand

Einzelinitiative,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. November 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A. Der Gemeinderat Zollikon beschloss am 15. Januar 2014 einen Kredit für den Abbruch der gemeindeeigenen Liegenschaft Wilhofstrasse 10. Er informierte die Bevölkerung über den geplanten Abbruch durch eine Publikation im Zolliker Boten vom 7. Februar 2014.

Am 4. März 2014 reichte A.________ beim Gemeinderat eine Initiative ein mit dem Begehren, auf den Abbruch des Gebäudes zu verzichten und Alternativen zu prüfen.

Mit Beschluss vom 9./12. März 2014 erklärte der Gemeinderat Zollikon die Initiative für ungültig.

Nach erfolgtem Abbruch der Liegenschaft Wilhofstrasse 10 reichte A.________ am 24. März 2014 dem Bezirksrat Meilen eine als "Rekurs bzw. Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ein mit den Anträgen, den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben oder eventuell das Vorgehen des Gemeinderats im Zusammenhang mit dem Abbruch der Liegenschaft aufsichtsrechtlich zu prüfen.

Am 12. August 2014 trat der Bezirksrat Meilen auf den Rekurs nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

A.________ focht diesen Bezirksratsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen mit der Aufforderung, "einen neuen Entscheid mit verfassungsrechtlich kompatibler Rechtsmittelbelehrung zu erlassen".

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 5. November 2014 im Sinne der Erwägungen ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat, allenfalls ans Verwaltungsgericht, zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

C. Der Gemeinderat Zollikon und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über die Ungültigerklärung einer kommunalen Initiative. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. c BGG offen. Als stimmberechtigter Einwohner von Zollikon ist der Beschwerdeführer befugt, sie zu erheben ( Art. 89 Abs. 3 BGG ), sofern er ein aktuelles Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Von dieser Voraussetzung kann nur abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre ( BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil 1C_424/2009 vom 6. September 2010 E. 1.3).

Das Verwaltungsgericht hat die Initiative des Beschwerdeführers als ungültig beurteilt, weil sie einen unzulässigen Gegenstand - die Abänderung eines Gemeinderatsbeschlusses - hatte und zudem undurchführbar war, da das umstrittene Gebäude bei der Einreichung des Rekurses an den Bezirksrat bereits abgebrochen war. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache abgefunden und rügt nur noch, die ihm zugestandene Frist von 5 Tagen sei für eine sachgerechte Ausarbeitung und Einreichung eines Rechtsmittels zu kurz bemessen und daher, jedenfalls in einer nicht dringlichen Angelegenheit, verfassungswidrig. Zudem sei das Verfahren unfair gewesen, weil der Bezirksrat dem Gemeinderat Zollikon für die Einreichung seiner Vernehmlassung ein Vielfaches der Rechtsmittelfrist eingeräumt habe.

Der Beschwerdeführer hat offenkundig kein aktuelles Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nachdem er diesen in der Sache nicht mehr anficht. An der Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen, ob die im Kanton Zürich für Stimmrechtssachen geltende Frist von 5 Tagen eine sachgerechte Wahrnehmung der politischen Rechte im Rechtsmittelverfahren erlaubt und - mehr noch - ob es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) zulässig ist, den Rechtsmittelgegnern ein Vielfaches der Rechtsmittelfrist für die Einreichung ihrer Vernehmlassungen einzuräumen - besteht zwar durchaus ein gewisses öffentliches Interesse. Diese Fragen können sich aber grundsätzlich in jedem Stimmrechtsverfahren stellen und ans Bundesgericht weitergezogen werden, welches sie, sofern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, zu behandeln haben wird. Es besteht keine Gefahr, dass sie das Bundesgericht kaum je wird prüfen können.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat und die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Sache ausnahmsweise dennoch beurteilen würde, nicht erfüllt sind.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Zollikon, dem Bezirksrat Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi