Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_626/2012 KI-generiert

Building Permit Challenge Dismissed for Lack of Substantiated Appeal

Geschäftsnummer 1C_626/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a construction permit granted to a housing cooperative by a municipal building commission. The individual initially appealed the decision to a regional court, which upheld the permit. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the decision made by the regional court. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration and ultimately decided not to pursue the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Building Permit Challenge Dismissed for Lack of Substantiated Appeal: The individual initially appealed the decision to a regional court, which upheld the permit. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the decision made by the regional court. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration and ultimately decided not to pursue the case further.

Schlagwörter

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Baubewilligung kleine Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Recht auf Wohnung Prozessvoraussetzung Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a reason for non-admission due to failure to meet formal requirements for the appeal.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal using the simplified procedure due to a noticeable formal deficiency.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a reason for non-admission due to failure to meet formal requirements for the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_626/2012

Urteil vom 17. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baugenossenschaft Zurlinden,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger,

Beschwerdegegnerin,

Baukommission Küsnacht,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die der Baugenossenschaft Zurlinden am 18. Oktober 2011 durch die Baukommission Küsnacht erteilte baurechtliche Bewilligung für eine Wohnüberbauung mit acht Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12744 in Küsnacht Rekurs zuhanden des Baurekursgerichts des Kantons Zürich erhob;

dass dieses mit Einzelrichterentscheid vom 8. Mai 2012 auf den Rekurs nicht eintrat, woraufhin X.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte;

dass dessen 1. Kammer der 1. Abteilung die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 5. Dezember (Postaufgabe: 7. Dezember) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp