Complainant v. Municipal Police Employees re Drone Surveillance Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant v. Municipal Police Employees re Drone Surveillance Refusal A complainant filed a criminal complaint against municipal police employees, alleging that they illegally used a drone to follow him while walking his dog, necessitating an authorization procedure for a criminal investigation. The Cantonal Indictment Chamber refused the authorization, finding the claim to be a mere suspicion lacking concrete evidence of criminal behavior by the named police staff, especially after the police command stated no police drone had been deployed. The Federal Supreme Court dismissed the subsequent appeal, holding that the complainant failed to substantiate his claim with any specific grounds proving that the lower court erred or violated the law by refusing authorization, merely arguing the investigative authorities were obligated to identify the drone operator.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Complainant v. Municipal Police Employees re Drone Surveillance Refusal: A.________ erstattete am 6. August 2024 beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizei St. Gallen. Er begründete die Anzeige damit, er sei gleichentags während eines Spaziergangs mit seinem Hund in der Nähe der Sitterbrücke von einer Drohne verfolgt worden, und äusserte Bedenken bezüglich Drohneneinsätze. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung.
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KI-generiertThe appeal was not entertained under the simplified procedure because it failed to meet the reasoning requirements.
The appellant is ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.
No party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_625/2024
Urteil vom 26. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizei St. Gallen,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2024 (AK.2024.391-AK).
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 6. August 2024 beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizei St. Gallen. Er begründete die Anzeige damit, er sei gleichentags während eines Spaziergangs mit seinem Hund in der Nähe der Sitterbrücke von einer Drohne verfolgt worden, und äusserte Bedenken bezüglich Drohneneinsätze. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung.
2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1.
Nach
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
3.2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Darstellung der Vorbringen der Parteien festgehalten, gemäss der Stellungnahme des Kommandos der Stadtpolizei St. Gallen bestünden keine Anhaltspunkte, dass es zu einem polizeilichen Drohneneinsatz gekommen sei. Sie hat sodann erwogen, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er selbst nicht wisse, ob die Drohne von der Polizei oder jemand anderem gesteuert worden sei. Es handle sich demnach um eine reine Verdachtsanzeige, die keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte für ein allfälliges strafbares Verhalten der angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizei St. Gallen enthalte, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu verweigern sei.
Der Beschwerdeführer rügt zwar sinngemäss, die Vorinstanz habe die Ermächtigung zu Unrecht verweigert. Dass dem so wäre bzw. die Vorinstanz Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung nicht erteilt hat, ergibt sich aus seinen Vorbringen jedoch nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, die Strafverfolgungsbehörden seien verpflichtet, den von ihm zur Anzeige gebrachten Drohneneinsatz zu untersuchen und den verantwortlichen Drohnenführer bzw. die verantwortliche Drohnenführerin zu ermitteln; indem die Vorinstanz eine entsprechende Untersuchung ablehne, begehe sie namentlich einen groben Verfahrensfehler und vernachlässige ihre Verantwortung, die Öffentlichkeit zu schützen. Konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der von ihm angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizei St. Gallen im Zusammenhang mit dem angeblichen Drohneneinsatz legt er jedoch nicht ansatzweise dar. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht auf sie einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur