Driver v. Cantonal Road Traffic Office (Traffic Violation Fine Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was penalized for a traffic violation that occurred on November 22, 2013, where they failed to yield to a cyclist at a roundabout, resulting in a collision. Following this incident, the individual was fined 300 CHF for the violation and received a warning from the road and maritime authority. The individual contested the warning, but their appeal was dismissed by the authority, which found insufficient grounds for claiming bias and affirmed that the individual displayed a minor fault. Subsequently, a complaint was filed against this ruling, but the higher appeals commission also rejected it, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to consider the case due to the individual's failure to adequately demonstrate legal violations by the previous authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver v. Cantonal Road Traffic Office (Traffic Violation Fine Appeal): Following this incident, the individual was fined 300 CHF for the violation and received a warning from the road and maritime authority. The individual contested the warning, but their appeal was dismissed by the authority, which found insufficient grounds for claiming bias and affirmed that the individual displayed a minor fault. Subsequently, a complaint was filed against this ruling, but the higher appeals commission also rejected it, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to consider the case due to the individual's failure to adequately demonstrate legal violations by the previous authorities.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it did not meet the formal requirements and therefore could not be processed in the simplified procedure.
The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed obviously hopeless.
The Tribunal decided not to levy any court costs for this decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_625/2014
Urteil vom 11. Februar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Verwarnung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2014 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Region Bern - Mittelland sprach A.________ mit Strafbefehl vom 27. Februar 2014 der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. A.________ wird vorgeworfen, am 22. November 2013 in einem Kreisel den Vortritt gegenüber einem Fahrradfahrer missachtet und dadurch eine Kollision verursacht zu haben.
Wegen diesem Vorfall verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern am 15. Mai 2014 eine Verwarnung gegen A.________. Dagegen erhob dieser am 16. Juni 2014 Einsprache, welche das Strassverkehrs- und Schifffahrtsamt am 27. Juni 2014 abwies. A.________ erhob gegen diesen Entscheid am 4. August 2014 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2014 ab. Die Rekurskommission führte zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer pauschal eine Voreingenommenheit der Vorinstanz geltend mache, ohne diesen Vorwurf weiter zu begründen oder konkret Personen zu nennen. Ebenso fehle es an einem konkreten Ausstandsbegehren, weshalb auf die Vorwürfe nicht weiter einzugehen sei. In der Sache selbst müsse dem Beschwerdeführer ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden. Ebenso habe er eine geringe Gefährdung geschaffen, weshalb die angefochtene Verwarnung nicht zu beanstanden sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Postaufgabe 23. Dezember 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 24. September 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Rekurskommission in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Beschwerde abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli