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1C_624/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal on police removal due to non-payment of procedural cost advance.

Geschäftsnummer 1C_624/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the public law appeal concerning police removal measures because the appellant failed to pay the requested advance of costs within the set non-extendable grace period. The lower instance judgment thus remains in force, and the appellant must bear the procedural costs pursuant to Articles 62 paragraph 3, 66, and 108 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of appeal on police removal due to non-payment of procedural cost advance: Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Polizeiliche Fernhaltung Kostenvorschuss Abschiebung Vorschuss Umzugskosten Prozesshandlung Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_624/2025

Urteil vom 1. Dezember 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Polizeiliche Fernhaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Oktober 2025 (100.2025.332U).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2025 betreffend polizeiliche Fernhaltung (aufschiebende Wirkung, superprovisorische Massnahme).

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 7. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 stellte er ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens.

Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. November 2025 an. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde er zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.

2. Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold