Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_623/2023 KI-generiert

Appellant's Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Proceedings on Breach of Official Secrecy and Related Charges Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1C_623/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint with the Canton of St. Gallen's investigative office against employees of the local road traffic and navigation office, alleging violations such as breach of official or professional secrecy, defamation, fraud, and document forgery, among others. The investigative office forwarded the complaint for authorization proceedings, but the St. Gallen indictment chamber denied the authorization on November 2, 2023, citing insufficient substantiation and lack of a real basis for the accusations. The complainant then appealed against this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was found lacking in proper argumentation and was not considered for review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Proceedings on Breach of Official Secrecy and Related Charges Dismissed for Procedural Defects: Gallen's investigative office against employees of the local road traffic and navigation office, alleging violations such as breach of official or professional secrecy, defamation, fraud, and document forgery, among others. The investigative office forwarded the complaint for authorization proceedings, but the St. Gallen indictment chamber denied the authorization on November 2, 2023, citing insufficient substantiation and lack of a real basis for the accusations. The complainant then appealed against this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was found lacking in proper argumentation and was not considered for review.

Schlagwörter

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Ermächtigung Verfahrensrügen Prozessleitung Anklagezulassung Strafanzeige Verletzung des Amtsgeheimnisses Strassenverkehrsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not proceeded against in the simplified procedure based on this article due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are levied in this procedure outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_623/2023

Urteil vom 12. Dezember 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen,

Frontgartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. November 2023 (AK.2023.350-AK [ST.2023.24304]).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 17. Juli 2023 beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen. Sie warf den angezeigten Personen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall eine Verletzung des Amts- oder Berufsgeheimnisses, Verleumdung und Ehrverletzung, Betrug und Urkundenfälschung sowie weitere Straftaten vor. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 2. November 2023 verweigerte diese die Erteilung der Ermächtigung.

2. Mit Eingabe vom 14. November 2023 erhob A.________ bei der Anklagekammer sinngemäss Beschwerde gegen deren Entscheid. Mit Schreiben vom 20. November 2023 überwies die Anklagekammer die Eingabe dem Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Stellungnahmen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für die Ermächtigungserteilung dargelegt. Anschliessend hat sie ausgeführt, wieso vorliegend die Ermächtigung zu verweigern sei. Sie hat festgehalten, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin genüge den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Die Ausführungen in der Strafanzeige seien weder verständlich noch substanziiert. Sie beruhten im Wesentlichen auf der Nennung verschiedener Straftatbestände und entbehrten eines realen Hintergrunds. Insbesondere enthalte die Strafanzeige, welche inhaltlich an die inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen erinnere, keine hinreichend konkrete Sachverhaltsdarstellung in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht, aus der sich konkrete Verdachtsmomente für mutmasslich strafbares Verhalten der angezeigten Personen ergeben könnten. Deren angeblich strafbares Verhalten werde nicht ansatzweise dargestellt und es würden keine Umstände genannt, die ein allenfalls strafbares Verhalten nahelegen würden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht zwar unter anderem vor, es scheine, dass möglicherweise "eine gewisse Befangenheit oder Weisungsbefugnis zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts" bestehe und ausgeübt werde, was zur Verweigerung der Ermächtigung geführt haben könnte. Auch listet sie verschiedene Gründe für die Ablehnung des angefochtenen Entscheids auf. Sie setzt sich mit den Erwägungen in diesem Entscheid indes in keiner Weise auseinander. Aus ihren teilweise eigenartigen und kaum nachvollziehbaren oder unverständlichen Vorbringen geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung die Erteilung der Ermächtigung verweigert hat. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur