Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_623/2020 KI-generiert

Property Owner v. Municipality (Removal of Stone Walls)

Geschäftsnummer 1C_623/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident of Oberdiessbach appealed against a municipal order to remove specific stone walls on his property due to zoning violations. Initially, the Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern rejected his appeal but extended the compliance deadline. The resident then appealed to the Bern Administrative Court, which partially upheld his case, obligating him to remove only the northern stone walls and not the southern garden wall. The resident further appealed to the Swiss Federal Tribunal on public law grounds, arguing the administrative court's decision. However, his appeal did not meet the formal requirements necessary for the Tribunal to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner v. Municipality (Removal of Stone Walls): Initially, the Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern rejected his appeal but extended the compliance deadline. The resident then appealed to the Bern Administrative Court, which partially upheld his case, obligating him to remove only the northern stone walls and not the southern garden wall. The resident further appealed to the Swiss Federal Tribunal on public law grounds, arguing the administrative court's decision. However, his appeal did not meet the formal requirements necessary for the Tribunal to consider it.

Schlagwörter

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Baupolizei Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Umgebungsmauern Wegnahmerecht verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte Grundeigentum Legitimation der Gemeinde Vermögensdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_623/2020

Urteil vom 12. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Einwohnergemeinde Oberdiessbach, Baupolizeibehörde, Gemeindeplatz 1, Postfach 180, 3672 Oberdiessbach,

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.

Gegenstand

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Umgebungsmauern,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 12. Oktober 2020 (100.2019.317U).

Erwägungen:

1. Die Einwohnergemeinde Oberdiessbach ordnete mit Wiederherstellungsverfügung vom 3. April 2019 an, dass die nordseitigen Steinmauern und die strassenseitige Gartenmauer der Parzelle von A.________ bis zum 30. Juni 2019 zu entfernen seien. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. August 2019 ab und setzte eine neue Wiederherstellungsfrist an auf den 30. November 2019. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess mit Urteil vom 12. Oktober 2020 die Beschwerde teilweise gut (bezüglich der Verpflichtung zur Entfernung der südlichen Gartenmauer) und wies die Beschwerde bezüglich der nordseitigen Steinmauern ab.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. November 2020 (Postaufgabe 10. November 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde bezüglich der nordseitigen Steinmauern führten, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Oberdiessbach, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli