Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_623/2018 KI-generiert

Property Owner Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Vehicle Disposal Order

Geschäftsnummer 1C_623/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A man was ordered by the local municipality of Niederbipp to properly dispose of decommissioned vehicles and other items such as a caravan, a small motorcycle, old tires, and bicycles from his property within 30 days, as per a regulatory enforcement directive issued on June 19, 2018. When he filed a complaint late, the Canton of Bern's Building, Transport, and Energy Department rejected it based on tardiness on September 18, 2018. Undeterred, the man appealed this rejection to the Bern Administrative Court, which also refused to consider his appeal on October 23, 2018, citing that his arguments did not address the central issue of the filing deadline. He then took his case to the Swiss Federal Tribunal, resulting in another review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Vehicle Disposal Order: When he filed a complaint late, the Canton of Bern's Building, Transport, and Energy Department rejected it based on tardiness on September 18, 2018. Undeterred, the man appealed this rejection to the Bern Administrative Court, which also refused to consider his appeal on October 23, 2018, citing that his arguments did not address the central issue of the filing deadline. He then took his case to the Swiss Federal Tribunal, resulting in another review.

Schlagwörter

KI-generiert
Baupolizei Lagerung von ausgedienten Fahrzeugen etc prozessleitende Verfügungen Verwaltungskonformität Immobilienbesitz Verstrickungsbruch Abbruchbefehl Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, leading to non-admittance via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order dispensed with levying costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_623/2018

Urteil vom 27. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Niederbipp, Baupolizeibehörde,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt.

Gegenstand

Baupolizei; Lagerung von ausgedienten Fahrzeugen etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Oktober 2018 (100.2018.338).

Erwägungen:

1. Die Einwohnergemeinde Niederbipp forderte A.________ mit baupolizeilicher Wiederherstellungsverfügung vom 19. Juni 2018 auf, die ausser Verkehr gesetzten Personenwagen, den Wohnwagen, das Kleinmotorrad, die Altreifen und Fahrräder auf seinem Grundstück innert 30 Tagen fachgerecht zu entsorgen. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung mit Entscheid vom 18. September 2018 nicht ein. A.________ erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Oktober 2018 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer äussere sich zur Bewilligungsfähigkeit von Solaranlagen, mache aber keinen Bezug zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, was hier alleiniger Streitgegenstand sei. Mangels einer sachbezogenen Begründung sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

2. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Niederbipp, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli