Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_622/2019 KI-generiert

Appeal Against Permanent Driver's License Revocation Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_622/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, referred to as A.________, had their driver's license permanently revoked by the Road Traffic and Shipping Office of the Canton of Bern as of March 8, 2019, with the revocation backdated to January 23, 2019, following their most recent traffic offense. A.________ appealed this decision to the Cantonal Bernese Appeals Commission for Measures Against Drivers, which confirmed the permanent revocation of the driving license. A.________ then lodged a public law appeal against this ruling with the Swiss Federal Tribunal on November 25, 2019, arguing that the prior decision violated their rights. The Tribunal, however, found that the appeal did not meet the formal requirements as it failed to adequately address the grounds on which the appeal was based or how the previous ruling violated rights, leading them not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 16c Abs. 1 Bst, Art. 17 Abs. 4 SVG, Art. 33 VZV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Against Permanent Driver's License Revocation Dismissed for Insufficient Substantiation: A.________ appealed this decision to the Cantonal Bernese Appeals Commission for Measures Against Drivers, which confirmed the permanent revocation of the driving license. A.________ then lodged a public law appeal against this ruling with the Swiss Federal Tribunal on November 25, 2019, arguing that the prior decision violated their rights. The Tribunal, however, found that the appeal did not meet the formal requirements as it failed to adequately address the grounds on which the appeal was based or how the previous ruling violated rights, leading them not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge für immer Führerausweisentzug Bewilligungsverfahren Verletzung der Verkehrsregeln verfassungsmässige Anforderung gesetzlicher Anspruch verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_622/2019

Urteil vom 29. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge für immer,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 10. Juli 2019 (300.2019.48).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 8. März 2019 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für immer (Sicherungsentzug). Den Beginn der Massnahme setzte es auf den 23. Januar 2019, das Datum der letzten aktenkundigen Widerhandlung, fest. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, welche mit Urteil vom 10. Juli 2019 Dispositivziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 8. März 2019 wie folgt abänderte:

"In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 16c Abs. 4 und Art. 17 Abs. 4 SVG sowie Art. 33 VZV wird der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge von A.________ für immer verfügt.

Während der Dauer des Entzuges ist A.________ das Führen von Motorfahrzeugen sämtlicher Kategorien (auch von Motorfahrrädern) untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise oder internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge."

Soweit weitergehend wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. November 2019 (Postaufgabe 26. November 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 10. Juli 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Rekurskommission überhaupt nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli