Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_622/2017 KI-generiert

Appeal Against Decision Granting International Legal Assistance Inadmissible Due to Lack of Particular Significance

Geschäftsnummer 1C_622/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involves an international legal assistance request from Ukrainian authorities regarding a criminal investigation against an individual for alleged misconduct related to the misappropriation and illegal enrichment through abuse of office. The Swiss federal prosecutor's office has been conducting a parallel investigation and subsequently took actions regarding a bank account belonging to a company associated with the individual. The Swiss Federal Office of Justice approved the request to seize and release documents and assets linked to the account. The company contested this decision but had its appeal rejected by the Federal Criminal Court. Subsequently, it filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision. However, the appellant failed to demonstrate the case's significance required for the appeal to be accepted, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Appeal Against Decision Granting International Legal Assistance Inadmissible Due to Lack of Particular Significance: The Swiss federal prosecutor's office has been conducting a parallel investigation and subsequently took actions regarding a bank account belonging to a company associated with the individual. The Swiss Federal Office of Justice approved the request to seize and release documents and assets linked to the account. The company contested this decision but had its appeal rejected by the Federal Criminal Court. Subsequently, it filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision. However, the appellant failed to demonstrate the case's significance required for the appeal to be accepted, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe an die Ukraine Hilfe für die Ukraine Rechtshilfe Bankenrecht Schriftstückbeschlagnahme schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

The President of the Chamber decided that the appeal could not be entertained based on the lack of substantiation required for particularly important cases.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_622/2017

Urteil vom 17. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Lucio Amoruso,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an die Ukraine,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 30. Oktober 2017 (RR.2017.27).

Erwägungen:

1. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch und ungesetzliche Bereicherung.

Die Bundesanwaltschaft führt gegen B.________ ebenfalls eine Strafuntersuchung. In diesem Verfahren wurden die Bankunterlagen betreffend den Kontostamm Nr. "...", lautend auf die A.________ SA bei der Bank C.________ SA in Lugano, ediert. Zudem wurde das Konto gemäss den Angaben der Bundesanwaltschaft am 23. Juni 2014 gesperrt.

Mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und einer Ergänzung vom 20. August 2015 ersuchten die ukrainischen Behörden die Schweiz unter anderem um die Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen zum erwähnten Bankkonto, die Beschlagnahme der darauf befindlichen Vermögenswerte, soweit sie tatsächlich B.________ zuzurechnen seien, und die Übermittlung von Aktenkopien aus dem von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren.

Mit Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 entsprach das Bundesamt für Justiz dem Rechtshilfeersuchen sowie dessen Ergänzung.

Eine von der A.________ SA dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 ab.

Mit Beschwerde vom 13. November 2017 ans Bundesgericht beantragt die A.________ SA hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, muss der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG ausführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Da dies offensichtlich ist, ist der Präsident der Abteilung als Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ).

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold