Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_622/2013 KI-generiert

Citizen Forgery Complaint Against Council Members Upheld After Superior Court Refusal

Geschäftsnummer 1C_622/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In March 2013, two individuals filed a criminal complaint against three officials, including two municipal councilors and the municipal clerk of a municipality, alleging forgery and other offenses. The complaint was referred to the Zurich High Court for authorization to proceed with criminal prosecution. However, on June 7, 2013, the court denied the requested authorization, leading the complainants to appeal the decision to the Federal Tribunal on July 5, 2013, seeking to overturn the ruling to enable criminal proceedings against the officials. They also submitted a request for the disqualification of all Federal judges involved in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, Art. 37 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Citizen Forgery Complaint Against Council Members Upheld After Superior Court Refusal: The complaint was referred to the Zurich High Court for authorization to proceed with criminal prosecution. However, on June 7, 2013, the court denied the requested authorization, leading the complainants to appeal the decision to the Federal Tribunal on July 5, 2013, seeking to overturn the ruling to enable criminal proceedings against the officials. They also submitted a request for the disqualification of all Federal judges involved in the case.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Fälschung dienstlicher Aktenstücke Ermächtigung zur Strafverfolgung Wahlfälschung Demonstrationsrecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 BGG

The Tribunal decided not to proceed with the recusal request based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the federal court costs on the appellants due to the dismissal of their appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_622/2013

Urteil vom 24. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________,

2. Y.________,

3. Z.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ,

Postfach, 8953 Dietikon,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. A.________ und B.________ erhoben im März 2013 gegen X.________, Y.________ und Z.________ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und weitern Delikten. Die Anzeige richtet sich gegen zwei Gemeinderäte und den Gemeindeschreiber von Affoltern am Albis.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies die Anzeige an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung der Strafverfolgung. Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 verweigerte die III. Strafkammer des Obergerichts die Ermächtigung zur Strafverfolgung.

Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht am 5. Juli 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, damit die Angezeigten strafrechtlich verfolgt werden können. Überdies stellen die Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch.

Erwägungen:

1. Das Ausstandsbegehren richtet sich sinngemäss gegen sämtliche Bundesrichter. Die Gesuchsteller begründen in keiner Weise, mit welchen Personen eine besondere Freundschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG bestehen soll. Der Umstand, dass einzelne Bundesrichter in früheren Verfahren zu Ungunsten des einen Gesuchstellers und nach dessen Auffassung fehlerhaft entschieden haben, stellt von vornherein keinen Ausstandsgrund dar. Aus diesen Gründen ist das vorliegende Ausstandsbegehren untauglich und unzulässig, weshalb von der Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG Abstand genommen und unter Mitwirkung der Abgelehnten entschieden werden kann (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c, 114 Ia 278 E. 1). Auf das Ersuchen ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss § 148 zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (siehe BGE 137 IV 269 E. 2 S. 275) kann grundsätzlich beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden ( BGE 137 IV 269 E. 1 S. 271).

Die Beschwerde unterliegt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Danach ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akte verletzt.

2.2. Gemäss der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft liegt bei summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vor. Das Obergericht führte aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalte von strafrechtlicher Relevanz sein sollten; gegen allenfalls ordnungswidriges Verhalten seien die entsprechenden Rechtsbehelfe zu ergreifen.

Mit diesen Begründungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern die zahlreichen Vorbringen strafrechtlich von Bedeutung sein sollen. Sie beschränken sich in kaum nachvollziehbarer Weise darauf, im Zusammenhang mit diversen Planungsentscheiden und -vorkehren auf zahlreiche Missstände und Fehler von Seiten der Angezeigten hinzuweisen. Sie merken an, dass der Bezirksrat auf Unstimmigkeiten in gewissen Plänen aufmerksam gemacht hat. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer Verletzungen ihrer politischen Rechte.

Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer die strafrechtliche Relevanz der zur Anzeige gebrachten Vorkommnisse nicht darzulegen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann