Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_619/2015 KI-generiert

Claimant vs. Office for Economy and Labor (Document Suppression Appeal)

Geschäftsnummer 1C_619/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is registered with a regional employment center to receive unemployment insurance benefits and has raised disputes regarding the reimbursement of expenses related to employment improvement measures. After a series of communications regarding the reimbursement of costs for various services, the individual filed a criminal complaint alleging document suppression by the employment office. The complaint was forwarded to the appropriate chamber, which subsequently declined to authorize a criminal investigation, citing insufficient evidence of any relevant misconduct. The individual then filed a complaint against this decision, but the higher court found that the complaint did not adequately address the reasons for the denial and thus decided not to proceed with it. Additionally, a request for free legal assistance due to the apparent hopelessness of the complaint was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant vs. Office for Economy and Labor (Document Suppression Appeal): After a series of communications regarding the reimbursement of costs for various services, the individual filed a criminal complaint alleging document suppression by the employment office. The complaint was forwarded to the appropriate chamber, which subsequently declined to authorize a criminal investigation, citing insufficient evidence of any relevant misconduct. The individual then filed a complaint against this decision, but the higher court found that the complaint did not adequately address the reasons for the denial and thus decided not to proceed with it. Additionally, a request for free legal assistance due to the apparent hopelessness of the complaint was also denied.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Unterdrückung von Urkunden Arbeitslosenentschädigung öffentliches Personalrecht verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_619/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannte Mitarbeitende des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, p.A. Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. A.________ ist beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Im Zusammenhang mit Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, u.a. betreffend eines "quick & smart coachings", besteht gemäss A.________ Uneinigkeit darüber, welche Ausgaben und Spesen bei solchen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Massnahmen ihm zu erstatten sind. A.________ forderte mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ans Amt für Wirtschaft und Arbeit eine schriftliche Bestätigung "für die Durchsetzung von ... finanziellen Interessen" über diverse Vorgänge im Zusammenhang mit seiner Betreuung durch das RAV Sargans und Kosten, die ihm bei "arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen" entstanden seien. Am 20. Juli 2015 teilte ihm das Amt mit, dass die ihm zustehenden Kosten durch die UNIA Arbeitslosenkasse ausbezahlt worden seien, im Allgemeinen Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft gemäss einer schriftlichen Anweisung oder Verfügung vergütet würden. Kosten für Porto, Parkgebühren, Kopien usw. würden hingegen nicht übernommen.

2. A.________ erstattete mit Schreiben vom 3. September 2015 Strafanzeige beim Untersuchungsamt St. Gallen wegen "mutmasslicher Unterdrückung einer Urkunde gegen Unbekannt". A.________ nimmt dabei Bezug auf den Briefwechsel mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. Das Untersuchungsamt St. Gallen überwies die Strafanzeige am 7. September 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden gegeben sei. Weiter werde vom Anzeiger nicht geltend gemacht, dass andere Straftatbestände nur ansatzweise gegeben sein könnten. Es seien keine Hinweise aus den Akten ersichtlich, dass sich Mitarbeitende des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gegenüber dem Anzeiger in irgendeiner Weise strafrechtlich relevant verhalten hätten.

3. Mit Eingabe vom 28. November 2015 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli