Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint challenging a decision made by the Federal Administrative Court, which had dismissed their previous appeal due to late submission. The individual sought claims for damages and compensation related to actions taken by the state, but the court noted that there was no first-instance decision on this matter, leading to a transfer of jurisdiction to the Federal Department of Finance. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court, although their submission failed to adequately address the grounds for the prior court's decision, ultimately resulting in the court not considering the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Procedural Grounds: The individual sought claims for damages and compensation related to actions taken by the state, but the court noted that there was no first-instance decision on this matter, leading to a transfer of jurisdiction to the Federal Department of Finance. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court, although their submission failed to adequately address the grounds for the prior court's decision, ultimately resulting in the court not considering the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because the appeal did not meet the statutory formal requirements.
Reason for dispensing with the collection of costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_617/2014
Urteil vom 6. Januar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ , Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auskunftsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24. November 2014.
Erwägungen:
1. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 24. November 2014 auf eine Beschwerde von A.________ wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei weiter aus, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss Schadenersatz und Genugtuung für durch staatliches Handeln verursachte Nachteile fordere. Da diesbezüglich keine erstinstanzliche Verfügung vorliege, werde die Beschwerde nach Eintritt der Rechtskraft des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Finanzdepartement überwiesen.
2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Postaufgabe 17. Dezember 2014) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz BJ und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli