Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_615/2013 KI-generiert

Complainant v. City Social Services Staff and Obergericht

Geschäftsnummer 1C_615/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against unknown employees of the social services in Zurich, alleging abuse of office, coercion, fraud, and other offenses related to the mismanagement of social benefits. The individual claimed that the social services wrongfully denied or underpaid their social welfare benefits, resulting in significant personal harm and neglect of legal recourse due to the absence of formal notifications. The Zurich-Sihl public prosecutor's office initially deemed there was no relevant suspicion of wrongdoing after review. Subsequently, the regional court upheld this decision, concluding that the issues raised were administrative, not criminal, and advised the individual to pursue civil legal avenues for any claims of personal rights violations. The individual's appeal to the federal court was dismissed on procedural grounds, stating the submissions did not adequately challenge the basis for the regional court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 28 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Complainant v. City Social Services Staff and Obergericht: The individual claimed that the social services wrongfully denied or underpaid their social welfare benefits, resulting in significant personal harm and neglect of legal recourse due to the absence of formal notifications. The Zurich-Sihl public prosecutor's office initially deemed there was no relevant suspicion of wrongdoing after review. Subsequently, the regional court upheld this decision, concluding that the issues raised were administrative, not criminal, and advised the individual to pursue civil legal avenues for any claims of personal rights violations. The individual's appeal to the federal court was dismissed on procedural grounds, stating the submissions did not adequately challenge the basis for the regional court's ruling.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafuntersuchung Sozialhilfebetrug Sozialamt Missbrauchsvorwürfe Veruntreuung strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_615/2013

Urteil vom 8. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannte Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Stadt Zürich , Ausstellungsstrasse 88, 8005 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl , Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ stellte am 26. Oktober 2012 Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Stadt Zürich wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Unterlassung, Betrugs, Sachentziehung usw. X.________ warf den beschuldigten Personen vor, ihn amtsmissbräuchlich um Sozialhilfegelder betrogen zu haben. Teils habe man ihm die Auszahlung der Gelder ganz verweigert, teils habe man ihm zu wenig ausbezahlt. Eine Leistungsverfügung habe er nie erhalten, weshalb er sich nie auf dem Rechtsmittelweg habe zur Wehr setzen können. Seine Existenz sei dadurch zerstört worden, was eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle. Die Versicherungsgebühren für seine Fahrzeuge seien widerrechtlich nicht bezahlt worden, weshalb die Polizei die Fahrzeuge eingezogen habe.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 12. November 2012 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte die Nichterteilung der Ermächtigung, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 23. April 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Die Strafkammer führte dabei aus, dass die Frage, ob und in welcher Höhe X.________ Sozialhilfegelder zustünden, eine verwaltungsrechtliche sei. Für diesbezügliche Rügen habe er den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Dies gelte auch für das Vorbringen, es sei keine Verfügung ergangen. Die von ihm geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung sei auf dem Zivilweg zu verfolgen. Eine sorgfältige Durchsicht der Eingabe und der Beilagen von X.________ hätte keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht für die geltend gemachten Strafbestimmungen ergeben.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 28. Juni 2013 (Postaufgabe 30. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Nichterteilung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen eines Anfangsverdachts für die von ihm vorgebrachten Strafbestimmungen verneint haben sollte. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli