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1C_613/2024 KI-generiert

Traffic-medical condition; appeal dismissed for failing to meet Art. 42(2) BGG reasoning requirements.

Geschäftsnummer 1C_613/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal and did not enter into the merits, leaving the lower court's denial of interim relief and the underlying administrative order in force. The appellant had challenged a cantonal decision (upheld by the administrative court) requiring him to maintain traffic-medical conditions—specifically regular psychiatric treatment and a ban on driving if his condition worsened—due to a diagnosed paranoid schizophrenia deemed relevant to road safety. The Court held that the appeal failed to meet the procedural requirements of Art. 42(2) BGG because the appellant merely asserted that his illness did not exist without engaging with the lower court's reasoning or providing evidence, and thus no qualified fundamental rights claims were made. No costs were imposed, and the request for interim measures became moot due to the dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic-medical condition; appeal dismissed for failing to meet Art. 42(2) BGG reasoning requirements: The appellant had challenged a cantonal decision (upheld by the administrative court) requiring him to maintain traffic-medical conditions—specifically regular psychiatric treatment and a ban on driving if his condition worsened—due to a diagnosed paranoid schizophrenia deemed relevant to road safety. The Court held that the appeal failed to meet the procedural requirements of Art. 42(2) BGG because the appellant merely asserted that his illness did not exist without engaging with the lower court's reasoning or providing evidence, and thus no qualified fundamental rights claims were made. No costs were imposed, and the request for interim measures became moot due to the dismissal.

Schlagwörter

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Verkehrsmedizinische Auflage psychiatrische Störungen materielle Voraussetzungen medizinische Behandlung Strassenverkehrsrecht Fahreignung Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Procedural basis for the dismissal because the appeal lacked sufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Procedural basis for the dismissal in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for waiving court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_613/2024

Urteil vom 25. Oktober 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verkehrsmedizinische Auflage,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Oktober 2024 (VB.2024.00583).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die Weiterführung der bestehenden verkehrsmedizinischen Auflagen gegenüber A.________ an. Diese Auflagen beinhalten insbesondere die regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung und den Verzicht auf das Lenken eines Fahrzeugs bei Verschlechterung des Zustands. Nachdem die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen hiergegen eingelegten Rekurs abgewiesen hatte, erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Gleichzeitig beantragte er, die bestehenden verkehrsmedizinischen Massnahmen seien vorsorglich aufzuheben.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wies der zuständige Abteilungspräsident am Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.

2. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt in der Sache, die Rechtmässigkeit der Auflage sei zu überprüfen; zudem fordert er Schmerzensgeld und Wiedergutmachung.

Das Bundesgericht verzichtet darauf, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2 ; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beschränkt sich inhaltlich im Wesentlich darauf zu behaupten, dass die bei ihm vor 10 Jahren diagnostizierte psychische Erkrankung nicht existiere. Einen Beleg für diese Behauptung oder eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es sich laut der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Juli 2024 bei der bestehenden paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers um eine Erkrankung von erheblicher Verkehrsrelevanz handle, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold