Social Services Misconduct Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against unknown employees of the social services department in Zurich, alleging coercion, defamation, personality violation, and abuse of office related to social assistance funds. The individual claimed that he was improperly denied access to these funds, which severely impacted his livelihood, leading to illegal eviction and the destruction of his property. Following a preliminary assessment, the public prosecutor's office sought authorization to initiate a criminal investigation but was denied by the high court, which stated that the issues raised pertained to administrative law, suggesting the complainant should have pursued administrative remedies instead. Subsequently, the individual appealed this decision, but the appeal was ultimately rejected on procedural grounds due to insufficient argumentation against the lower court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Social Services Misconduct Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Claim: The individual claimed that he was improperly denied access to these funds, which severely impacted his livelihood, leading to illegal eviction and the destruction of his property. Following a preliminary assessment, the public prosecutor's office sought authorization to initiate a criminal investigation but was denied by the high court, which stated that the issues raised pertained to administrative law, suggesting the complainant should have pursued administrative remedies instead. Subsequently, the individual appealed this decision, but the appeal was ultimately rejected on procedural grounds due to insufficient argumentation against the lower court's ruling.
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KI-generiertThe appeal was decided in the simplified procedure due to an obvious deficiency in its reasoning.
The application for free legal aid was rejected because the appeal proved clearly futile.
The court refrained from imposing costs despite the rejection of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_612/2013
Urteil vom 4. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Unbekannte Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Stadt Zürich , Ausstellungsstrasse 88, 8005 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl , Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. X.________ stellte am 18. September 2012 Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Stadt Zürich wegen Nötigung, Verleumdung/Ehrverletzung/Persönlichkeitsverletzung, Amtsmissbrauchs usw. X.________ warf den beschuldigten Personen vor, ihn amtsmissbräuchlich um Sozialhilfegelder betrogen zu haben. Teils habe man ihm die Auszahlung der Gelder ganz verweigert, teils habe man ihm zu wenig ausbezahlt. Seine Existenz sei dadurch zerstört worden, was eine Verleumdung darstelle. Einen Leistungsentscheid habe er nie erhalten, weshalb er sich nie auf dem Rechtsmittelweg habe zur Wehr setzen können. Er sei widerrechtlich aus seiner Wohnung ausgewiesen und sein Besitz sei zerstört worden. Seine Fahrzeuge habe er bis heute nicht zurück erhalten. Bereits zum dritten Mal sei ihm sein Fahrrad gestohlen worden, wobei er den dadurch entstandenen Schaden selber habe tragen müssen, da die beschuldigten Personen die Versicherungsprämien der Hausrat- und der Haftpflichtversicherung nicht bezahlt hätten.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 12. November 2012 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte die Nichterteilung der Ermächtigung, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 23. April 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Die Strafkammer führte dabei aus, dass die Frage, ob und in welcher Höhe X.________ Sozialhilfegelder zustünden, eine verwaltungsrechtliche sei. Für diesbezügliche Rügen habe er den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Dies gelte auch für das Vorbringen, es sei keine Verfügung ergangen. Eine sorgfältige Durchsicht der Eingabe und der Beilagen von X.________ hätte keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht für die geltend gemachten Strafbestimmungen ergeben.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 28. Juni 2013 (Postaufgabe 30. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Nichterteilung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen eines Anfangsverdachts für die von ihm vorgebrachten Strafbestimmungen verneint haben sollte. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli