Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_611/2013 KI-generiert

Criminal Complaint Dismissed for Lack of Prima Facie Suspicion and Procedural Deficiency in Appeal

Geschäftsnummer 1C_611/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against several public officials, accusing them of misconduct, including failure to disburse social welfare benefits correctly and various forms of abuse and fraud. The complainant alleged that his social assistance budget did not account for essential expenses, such as internet usage, and that he was unjustly evicted from his residence and had possessions stolen. The local prosecutor's office sought permission to initiate a criminal investigation but ultimately recommended against it, finding insufficient grounds for suspicion of any crime. The higher court subsequently denied the request to initiate an investigation, asserting that the matter was administrative rather than criminal, leaving the complainant to seek recourse through administrative channels. Following this, the individual lodged an appeal against the court's denial decision, which the Federal Tribunal later deemed without merit, leading to a rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Dismissed for Lack of Prima Facie Suspicion and Procedural Deficiency in Appeal: The complainant alleged that his social assistance budget did not account for essential expenses, such as internet usage, and that he was unjustly evicted from his residence and had possessions stolen. The local prosecutor's office sought permission to initiate a criminal investigation but ultimately recommended against it, finding insufficient grounds for suspicion of any crime. The higher court subsequently denied the request to initiate an investigation, asserting that the matter was administrative rather than criminal, leaving the complainant to seek recourse through administrative channels. Following this, the individual lodged an appeal against the court's denial decision, which the Federal Tribunal later deemed without merit, leading to a rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Betrugsermittlung verfahrensrechtliche Fragen Glaubhaftmachung Machtmissbrauch Leistungsbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits because of a manifest deficiency in its reasoning, decided under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously futile (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were remitted (no costs imposed) despite admissibility failure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_611/2013

Urteil vom 4. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________, c/o Sozialdepartement der Stadt Zürich,

2. B.________, c/o Präsidialdepartement,

3. C.________, c/o Soziale Dienste Zürich,

4. D.________, c/o Soziale Dienste Zürich,

5. E.________, c/o Soziale Dienste Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl , Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ stellte am 5. März 2012 Strafanzeige gegen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen Unterlassung, Amtsmissbrauchs, Betrugs, Nötigung usw. X.________ warf den beschuldigten Personen vor, die ihm geschuldeten Sozialhilfebeiträge nicht korrekt und nicht in der ihm zustehenden Höhe auszubezahlen. So habe man beispielsweise in seinem Sozialhilfebudget keine Kosten für die Benützung von Internet einberechnet. Weiter sei nie ein Teuerungsausgleich erfolgt. Die Höhe der Abzüge für den Stromverbrauch sei nicht nachvollziehbar. Einen Leistungsentscheid habe er nie erhalten, weshalb er sich nie auf dem Rechtsmittelweg habe zur Wehr setzen können. Er sei widerrechtlich aus seiner Wohnung ausgewiesen und sein Besitz sei von den beschuldigten Personen gestohlen worden.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 19. September 2012 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte die Nichterteilung der Ermächtigung, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 23. April 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Die Strafkammer führte dabei aus, dass die Frage, ob und in welcher Höhe X.________ Sozialhilfegelder zustünden, eine verwaltungsrechtliche sei. Dies gelte auch für das Vorbringen, es sei keine Verfügung ergangen. Für diesbezügliche Rügen habe er den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Eine sorgfältige Durchsicht der Eingabe und der Beilagen von X.________ hätte keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht für die geltend gemachten Strafbestimmungen ergeben.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 28. Juni 2013 (Postaufgabe 30. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Nichterteilung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen eines Anfangsverdachts für die von ihm vorgebrachten Strafbestimmungen verneint haben sollte. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli