Dismissal of appeal for lack of proper reasoning following non-entry due to unpaid advance costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal administrative court's refusal to enter into a matter due to unpaid advance costs, thereby leaving the lower court's non-entry decision and cost assessment in force, with the appellant bearing the costs of the federal proceedings. The dispute arose from a challenge against the withdrawal of a vehicle registration document and license plate, where the appellant failed to pay the ordered procedural cost advance within the set deadline before the cantonal court. The Supreme Court based its decision on Art. 42 Abs. 1 and 2 and Art. 108 Abs. 1 of the Federal Supreme Court Act (BGG), finding that the submission entirely failed to meet the statutory requirements to address the reasoning of the challenged cantonal decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of appeal for lack of proper reasoning following non-entry due to unpaid advance costs: Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_610/2025
Urteil vom 21. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschild,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. September 2025 (VB.2025.00393).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erhob A.________ Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. Mai 2025 betreffend Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschild.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 setzte das Verwaltungsgericht A.________ eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 570.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.________ liess die Frist ungenutzt verstreichen. Mit Einzelrichterverfügung vom 4. September 2025 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 370.--.
2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 hat A.________ gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Die Beschwerde erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht, setzt sich der Beschwerdeführer doch in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber