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1C_61/2023 KI-generiert

Mootness of Complaint Regarding Undue Delay After Decision Issuance

Geschäftsnummer 1C_61/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt for delay in processing an appeal that had been pending since November 15, 2021. The individual claimed that the court had not advanced the procedure. However, on February 20, 2023, the appellant informed the Swiss Federal Tribunal that the Appellationsgericht had issued the pending decision. Consequently, the appellant requested to dismiss the complaint as it had become moot, without any cost implications.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP; Mootness of Complaint Regarding Undue Delay After Decision Issuance: The individual claimed that the court had not advanced the procedure. However, on February 20, 2023, the appellant informed the Swiss Federal Tribunal that the Appellationsgericht had issued the pending decision. Consequently, the appellant requested to dismiss the complaint as it had become moot, without any cost implications.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Streitgegenstand hängiges Verfahren Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen Klagefrist verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP, indicating the procedure used to rule on costs when the matter becomes moot.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the decision on costs when the matter becomes moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_61/2023

Verfügung vom 23. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel.

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2023 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, weil dieses ein seit dem 15. November 2021 hängiges Rekursverfahren nicht vorangetrieben habe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass ihm das Appellationsgericht den ausstehenden Entscheid eröffnet habe. Er stellte dabei den Antrag, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ohne Kostenfolgen abzuschreiben.

2. Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. Januar 2023 gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so ist gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreits materiell im Unrecht befunden hätte. Vorliegend erübrigt sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_61/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli