Complainant's Appeal on Refused Criminal Investigation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual who filed a criminal complaint against unnamed employees of certain judicial offices in Zurich, alleging misconduct including abuse of office, overcharging fees, fraud, coercion, defamation, and slander. Subsequently, the prosecutor's office requested permission to conduct a criminal investigation, but the State Court of Zurich ultimately denied this request, stating that there was no evidence of any criminal behavior. The individual then appealed this decision, claiming a violation of rights. However, the appeal was rejected due to insufficient justification of the claims and lack of compliance with legal requirements. The appeal lacked the necessary arguments to demonstrate that the lower court's decision was unlawful.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal on Refused Criminal Investigation Dismissed: Subsequently, the prosecutor's office requested permission to conduct a criminal investigation, but the State Court of Zurich ultimately denied this request, stating that there was no evidence of any criminal behavior. The individual then appealed this decision, claiming a violation of rights. However, the appeal was rejected due to insufficient justification of the claims and lack of compliance with legal requirements. The appeal lacked the necessary arguments to demonstrate that the lower court's decision was unlawful.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of reasons.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously without prospect of success.
No court costs were imposed in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_607/2013
Urteil vom 4. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
-
unbekannte Mitarbeiter des Stadtrichteramts Zürich , Gotthardstrasse 62, 8002 Zürich,
-
unbekannte Mitarbeiter des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 4 , Hohlstrasse 35, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl , Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. X.________ stellte am 7. Juli 2011 Strafanzeige gegen nicht namentlich erwähnte Mitarbeiter des Stadtrichteramts Zürich und des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 4 wegen Amtsmissbrauchs, Gebührenüberforderung, Betrugs, Nötigung, Verleumdung, übler Nachrede usw. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 19. September 2012 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte die Nichterteilung der Ermächtigung, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 17. April 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass keinerlei Anzeichen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten bestehen.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 28. Juni 2013 (Postaufgabe 30. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die III. Strafkammer legte in ihrem Beschluss ausführlich dar, weshalb sie in dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Verhalten der beschuldigten Personen keine Anzeichen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten finden könne. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli