Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_606/2023 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Indictment Chamber (Refusal to Authorize Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 1C_606/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant, A.________, filed a criminal complaint with the Cantonal Prosecutor's Office in St. Gallen on August 28, 2023, accusing B.________, C.________, D.________, and E.________ of several offenses, including embezzlement, fraud, coercion, fraudulent property damage, document suppression, and defamation. The Cantonal Prosecutor's Office forwarded the complaint for authorization proceedings to the Prosecutor's Chamber of the Canton of St. Gallen. On October 31, 2023, the Prosecutor's Chamber denied the authorization to initiate criminal proceedings, citing the lack of sufficient substantiation in the complaint. The accusations were deemed vague and inadequately specified in terms of content, location, and time, failing to establish a credible initial suspicion. A.________ then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 11, 2023, challenging the decision of the Prosecutor's Chamber.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Indictment Chamber (Refusal to Authorize Criminal Proceedings): Gallen on August 28, 2023, accusing B.________, C.________, D.________, and E.________ of several offenses, including embezzlement, fraud, coercion, fraudulent property damage, document suppression, and defamation. The Cantonal Prosecutor's Office forwarded the complaint for authorization proceedings to the Prosecutor's Chamber of the Canton of St. Gallen. On October 31, 2023, the Prosecutor's Chamber denied the authorization to initiate criminal proceedings, citing the lack of sufficient substantiation in the complaint. The accusations were deemed vague and inadequately specified in terms of content, location, and time, failing to establish a credible initial suspicion. A.________ then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 11, 2023, challenging the decision of the Prosecutor's Chamber.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Anklagezulassung Ehrverletzungsverfahren strafrechtliche Nötigung Einrede der Verfassungswidrigkeit Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs despite the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_606/2023

Urteil vom 11. Dezember 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

Beschwerdegegner,

Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2023 (AK.2023.402-AK, AK.2023.403-AK, AK.2023.404-AK, AK.2023.405-AK).

Erwägungen:

1. Am 28. August 2023 erstattete A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen B.________, C.________, D.________ und E.________. Sie warf ihnen Veruntreuung, Betrug, Nötigung, arglistige Vermögensschädigung und Unterdrückung von Urkunden sowie Ehrverletzung vor. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter.

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 verweigerte die Anklagekammer die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigten. Zur Begründung führte sie namentlich aus, die von A.________ eingereichte Strafanzeige genüge den minimialen Begründungsanforderungen nicht. Angesichts der kaum nachvollziehbaren und teilweise wirren Ausführungen der Anzeigerin handle es sich letztlich um nicht fassbare Vorwürfe, die inhaltlich, örtlich und zeitlich zu wenig bestimmt seien, um einen konkreten Anfangsverdacht begründen zu können.

2. Mit Eingabe vom 11. November 2023 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde beim Bundesgericht. Soweit die Eingabe ein zulässiges Anfechtungsobjekt betrifft, richtet sie sich gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 31. Oktober 2023.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie akzeptiere den angefochtenen Entscheid nicht. Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz indes nicht auseinander. Aus ihren Vorbringen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung die Erteilung der Ermächtigung verweigert hat. Solches ergibt sich auch nicht aus ihren Ausführungen zur angeblichen "Rechtsungültigkeit" des angefochtenen Entscheids. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern dieser nicht rechtsgültig unterzeichnet sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit die Beschwerdeführerin festhält, es gälten die "Allgemeinen vertraglichen Handelsbedingungen AHB/ABG" ist darauf sodann nicht weiter einzugehen, richtet sich das Verfahren vor Bundesgericht doch nach den massgebenden Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur