Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_605/2023 KI-generiert

Vehicle Registration Withdrawal Cost Advance Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 1C_605/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, opposing a decision from the Zurich Administrative Court, which stemmed from a ruling by the cantonal security directorate regarding the revocation of their vehicle registration and license plates. The complaint was originally dismissed by the Zurich Administrative Court because the complainant failed to provide a required cost advance, leading to the imposition of court fees. The complainant argued that all Swiss courts were illegally privatized and lacked legal legitimacy. Despite these claims, he did not address the court's reasoning or show how the original decision violated any rights, which led to the Federal Tribunal rejecting the appeal under simplified procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Vehicle Registration Withdrawal Cost Advance Challenge Dismissed: The complaint was originally dismissed by the Zurich Administrative Court because the complainant failed to provide a required cost advance, leading to the imposition of court fees. The complainant argued that all Swiss courts were illegally privatized and lacked legal legitimacy. Despite these claims, he did not address the court's reasoning or show how the original decision violated any rights, which led to the Federal Tribunal rejecting the appeal under simplified procedures.

Schlagwörter

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Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (Mahnung) Kostenvorschuss Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Forderungsanmeldung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without proceeding to a decision due to insufficient justification, in accordance with the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_605/2023

Urteil vom 20. November 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (Mahnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Oktober 2023 (VB.2023.00434).

Erwägungen:

1. Am 2. August 2023 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 23. Juni 2023 betreffend Verkehrsabgaben (Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder [Mahnung]). Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 setzte ihm das Verwaltungsgericht gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 570.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A.________ liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 370.--.

2. Mit Eingabe vom 10. November 2023 erhebt A.________ gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, sämtliche Gerichte in der Schweiz seien illegal privatisiert worden, seien entgegen Art. 6 EMRK weder unabhängig noch unparteiisch und verfügten weder über eine hoheitliche noch eine handelsrechtliche Legitimation, um öffentlich-rechtlich tätig zu sein. Auch fordert er, vor der Behandlung seiner Beschwerde sei bis zum 23. November 2023 unter anderem die handelsrechtliche Legitimität des Bundesgerichts gemäss Handelsregisterverordnung nachzuweisen. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid allerdings nicht auseinander. Aus den erwähnten wie seinen weiteren Ausführungen geht zwar seine eigenartige und nicht nachvollziehbare Sicht der (Gerichts-) Institutionen hervor; es ergibt sich jedoch nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer "Bedingungen" für die Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht aufstellt, ist darauf sodann nicht weiter einzugehen, richtet sich das Verfahren vor Bundesgericht doch nach den massgebenden Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur