Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_605/2015 KI-generiert

Swiss Company Extradition Challenge in Banking Secrecy Case Upheld

Geschäftsnummer 1C_605/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company based in Croatia reported a case of fraud involving another company and several individuals to the Zurich Public Prosecutor's Office in October 2010. However, the case was closed in March 2015 due to a lack of evidence for a criminal offense. Subsequently, the Zagreb Public Prosecutor's Office initiated its own proceedings and requested international legal assistance from Switzerland, which led to the Zurich Public Prosecutor's Office authorizing the release of bank documents to Croatia in May 2015. The affected company contested this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the appeal against the order to provide assistance. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, maintaining that the legal assistance should not be granted based on certain legal principles.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 2 EUeR, Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG; Swiss Company Extradition Challenge in Banking Secrecy Case Upheld: However, the case was closed in March 2015 due to a lack of evidence for a criminal offense. Subsequently, the Zagreb Public Prosecutor's Office initiated its own proceedings and requested international legal assistance from Switzerland, which led to the Zurich Public Prosecutor's Office authorizing the release of bank documents to Croatia in May 2015. The affected company contested this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the appeal against the order to provide assistance. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, maintaining that the legal assistance should not be granted based on certain legal principles.

Schlagwörter

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Auslieferung Bankgeheimnis Aktenübermittlung gegenseitige Unterstützung Grundsatz ne bis in idem europäische Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 2 EUeR
Die Schweiz hat jedoch zu Art. 2 EUeR einen Vorbehalt erklärt.
Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG (SR 351.1) wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat.
Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, ist Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG in Fällen wie hier, wo sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe nach dem EUeR richten, nicht anwendbar.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG

Cited regarding the automatic suspensive effect of the appeal, although it was not necessary to rule on the request for suspensive effect.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation for legal fees to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

RR.2024.141 (2025-07-09)
Liechtenstein v. Switzerland: Bank Records for Money Laundering Investigation
«…t dann möglich ist, wenn die darin um- schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz). Im Allgemein…»
RR.2024.59 (2025-05-13)
Liechtenstein v. Switzerland: Email Forgery and International Legal Assistance
«…t dann möglich ist, wenn die darin um- schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz). Im Allgemein…»
RR.2024.64 (2025-05-13)
International Legal Assistance to Liechtenstein Upheld Despite Parallel Swiss Proceedings
«…t dann möglich ist, wenn die darin um- schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz). Im Allgemein…»
RR.2024.92 (2024-10-15)
* [Company Name] v. Netherlands: Bank Records Handover Upheld in Bribery Investigation
«…st dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bun- desgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.264 vom 12. Mai 2020 E. 6.3). 5.4…»
RR.2022.74 (2022-11-11)
«…selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraus- setzungen erfüllt wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2; 1A.107/1995 vom 21. August 1995 E. 4c). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht we…»
RR.2019.264 (2020-07-13)
Germany v. Switzerland: Insider Trading Investigation and Bank Records
«…e selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraus- setzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. No- vember 2015 E. 1.2 m.w.H.). Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Ni…»
RR.2019.57 (2019-08-28)
Court dismisses company's appeal on evidence extension.
«…fe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz). Im All…»
RR.2018.339 (2019-05-28)
Ukraine v. Two Individuals (International Legal Assistance for Asset Seizure)
«…fe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 m.w.H.; 6B_690/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz). 4.1.3 Auf das…»
6B_690/2018 (2019-01-17)
Enforcement of Austrian Fraud Convictions Upheld Against Double Jeopardy Claim
«…ie Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten darf nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei einer dr…»
RR.2017.118 (2018-04-10)
Federal Criminal Court Upholds Legal Assistance to Ukraine for Evidence Seizure
«…st dann möglich ist, wenn die darin um- schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 m.w.H.). Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtan-…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_605/2015

Urteil vom 24. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien,

Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. November 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zeigte eine Gesellschaft mit Sitz in Kroatien die A.________ AG und mehrere natürliche Personen wegen Betrugs an. Darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein Strafverfahren, welches sie mit Verfügung vom 30. März 2015 einstellte, da kein Straftatbestand erfüllt sei.

Die Staatsanwaltschaft Zagreb eröffnete in der gleichen Angelegenheit gegen dieselben Personen ebenfalls ein Strafverfahren. Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 20. Mai 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von der A.________ AG hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 5. November 2015 ab.

B. Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Die Vorinstanz erachtet den Einwand der Beschwerdeführerin, der Grundsatz "ne bis in idem" stehe der Rechtshilfe entgegen, als unbegründet (angefochtener Entscheid E. 6 S. 8 f.).

Im Rechtshilfeverkehr mit Kroatien kommt das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) zur Anwendung. Dieses sieht keine Ablehnung der Rechtshilfe wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" vor. Die Schweiz hat jedoch zu Art. 2 EUeR einen Vorbehalt erklärt. Danach behält sie sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (lit. a).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG (SR 351.1) wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rechtshilfe sei im vorliegenden Fall nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG unzulässig. Der angefochtene Entscheid widerspreche der bundesgerichtlichen Praxis zu dieser Bestimmung. Die Tragweite von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG bedürfe der Klärung. Deshalb sei ein besonders bedeutender Fall anzunehmen (Beschwerde S. 5 f.).

Das Vorbringen ist unbehelflich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, ist Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG in Fällen wie hier, wo sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe nach dem EUeR richten, nicht anwendbar. Für die Frage, ob der Grundsatz "ne bis in idem" der Rechtshilfe entgegensteht, ist vielmehr allein der schweizerische Vorbehalt zu Art. 2 EUeR massgebend (Urteile 1A.413/1996 vom 1. April 1997 E. 3b, nicht publ. in BGE 123 II 134 ; 1A.107/1995 vom 21. August 1995 E. 4c; 1A.41/1994 vom 7. Juni 1994 E. 2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 676 N. 664). Eine Prüfung der Tragweite von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG erübrigt sich damit. Dass der Vorbehalt zu Art. 2 EUeR der Rechtshilfe entgegenstehe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Da es sich bei diesem Vorbehalt um eine "Kann-Bestimmung" handelt, wäre nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe im Übrigen selbst dann möglich, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären (Urteil 1A.107/1995 vom 21. August 1995 E. 4c).

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist demnach nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 BGG darzutun. Dass sonst wie Gründe für die Annahme eines solchen Falles gegeben sein könnten, ist nicht erkennbar. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen - wie die Beschwerdeführerin selber darlegt - ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri