Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_604/2019 KI-generiert

Cantonal Court Refusal to Hear Untimely Driving License Appeal Upheld

Geschäftsnummer 1C_604/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed an appeal against a decision by the Motor Vehicle Control Department of the Canton of Solothurn regarding the maintenance of a provisional driver's license suspension. The Administrative Court of the Canton of Solothurn had dismissed A.________'s appeal as it was filed late. Following this, A.________ submitted a further complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming a violation of federal law by the Administrative Court. However, the appellant did not adequately address the court's decision or substantiate the claim of federal law infringement, prompting the tribunal to dismiss the complaint without proceeding with further examination or imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Cantonal Court Refusal to Hear Untimely Driving License Appeal Upheld: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs Führerausweisentzug Legitimation gegen Baubewilligung Einrede der Verfassungswidrigkeit Verkehrsübertretung Fahren in fahrunfähigem Zustand Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_604/2019

Urteil vom 29. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,

handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,

Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2019 (VWBES.2019.327).

Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist mit Urteil vom 8. Oktober 2019 auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Motorfahrzeugkontolle betreffend Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei verspätet erhoben worden.

Mit Eingabe vom 11. November 2019 reicht A.________ die "Dritte Dringlichkeits-Beschwerde in der Folge" ein.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat; das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi