Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_602/2019 KI-generiert

Care Facility Contact Regulations Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1C_602/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person, A.A., who was under a residential measure at a care center, was transferred to a clinic, and along with his mother, B.A., challenged the visitation and contact regulations implemented by these institutions at the administrative court of the Canton of Zurich. The administrative court did not proceed with the complaint due to lack of jurisdiction, and the complainants appealed this decision, seeking the revocation of the ruling's cost aspect and requesting free legal aid. The Federal Supreme Court reviewed the case following this appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 93 BGG; Care Facility Contact Regulations Appeal Dismissed for Procedural Defects: The administrative court did not proceed with the complaint due to lack of jurisdiction, and the complainants appealed this decision, seeking the revocation of the ruling's cost aspect and requesting free legal aid. The Federal Supreme Court reviewed the case following this appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Besuchsregelung Verwaltungsbeschwerde Verfahrensmangel sachliche Unzuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege Normenkontrolle anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

The request for free legal aid became moot because no costs were levied.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the decision was not subject to appeal to the Federal Tribunal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_602/2019

Urteil vom 26. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pflegezentrum C.________AG,

Vollzugs- und Bewährungsdienst

des Kantons Luzern,

Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL.

Gegenstand

Besuchsregelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Oktober 2019 (VB.2019.00711).

Sachverhalt:

A. A.A.________ befand sich im Pflegezentrum C.________ in einer stationären Massnahme (vgl. Urteil 1C_508/2019 vom 5. November 2019) und wurde nunmehr in die Klinik D.________ überwiesen. Er und seine Mutter B.A.________ fochten die in diesen beiden Institutionen angewandte Besuchs- und Kontaktregelung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses trat am 30. Oktober 2019 auf die Beschwerde nicht ein.

B. Mit Beschwerde vom 14. November 2019 beantragen A.A.________ und B.A.________, diese Verfügung bzw. deren Kostenpunkt aufzuheben, und ersuchen, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, es sei für deren Behandlung nicht zuständig. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es auf ihre Beschwerde nicht eintrat. Das ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Pflegezentrum C.________ AG, dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi