Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_602/2014 KI-generiert

Property Owner Cost Recovery for Failed Cleanup Compliance

Geschäftsnummer 1C_602/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between private individuals and a municipal authority regarding the enforcement of building regulations. The individuals were ordered to remove construction debris and clear land they owned after failing to comply with a prior directive. After missing the deadline, the local authority initiated measures to rectify the situation and sought to recover costs associated with these actions. The individuals contested these decisions through various legal channels, but their appeals were dismissed by both a cantonal commission and an administrative court. The matter subsequently escalated to the federal court, where the appeal was found inadequate in terms of legal grounds and formal requirements, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Property Owner Cost Recovery for Failed Cleanup Compliance: The individuals were ordered to remove construction debris and clear land they owned after failing to comply with a prior directive. After missing the deadline, the local authority initiated measures to rectify the situation and sought to recover costs associated with these actions. The individuals contested these decisions through various legal channels, but their appeals were dismissed by both a cantonal commission and an administrative court. The matter subsequently escalated to the federal court, where the appeal was found inadequate in terms of legal grounds and formal requirements, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Baupolizei Übernahme der Kosten für eine Ersatzvornahme Herausgabe des Eigentums Immobilienbesitz Kehrichtgebühr Zahlungsbefehl Fristwahrung Zonenvorschriftsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement for the appeal submission which was not met.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal using the simplified procedure because the deficiency was obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement for the appeal submission which was not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_602/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Sumiswald , handelnd durch die Bau- und Planungskommission, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern ,

Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Baupolizei; Übernahme der Kosten für eine Ersatzvornahme,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. November 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.

In Erwägung,

dass die Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Sumiswald B. C.________, Eigentümerin verschiedener Grundstücke in Sumiswald, mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. November 2012 aufforderte, die auf der Parzelle 167 gelagerten Kranteile zu entsorgen sowie die Parzelle 974 von allen Bauten, Baumaterialien etc. zu räumen, wobei sie für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung innert Frist die Ersatzvornahme androhte;

dass B. C.________ sich hiergegen an die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion wandte, welche ihre Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2013 abwies und die Wiederherstellungsfrist neu bis zum 2. September 2013 ansetzte;

dass sie die Frist ungenutzt verstreichen liess, woraufhin die kommunale Bau- und Planungskommission am 4. September 2013 die Ersatzvornahme für den 16. September 2013 ankündigte;

dass bei der Besichtigung am Morgen des letztgenannten Tages festgestellt wurde, dass mit den Wiederherstellungsarbeiten begonnen worden war, diese jedoch noch abgeschlossen werden mussten;

dass die Bau- und Planungskommission B. C.________ mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 verpflichtete, der Gemeinde die vom beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Vorbereitung der Ersatzvornahme (inkl. Bereitstellung von Fahrzeugen und Baumaschinen) sowie die Arbeits- bzw. Wartezeiten im Umfang von Fr. 5'006.90 zu ersetzen;

dass eine von A. und B. C.________ an die BVE gerichtete Beschwerde gemäss deren Entscheid vom 17. April 2014 erfolglos blieb, woraufhin sie sich ans kantonale Verwaltungsgericht wandten;

dass der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern gemäss Urteil vom 10. November 2014 auf die Beschwerde, soweit A. C.________ betreffend, nicht eingetreten ist, während er sie in Bezug auf B. C.________ als unbegründet abgewiesen hat;

dass A. und B. C.________ mit Eingabe vom 11. Dezember (Postaufgabe: 12. Dezember) 2014 gegen das genannte Urteil Beschwerde ans Bundesgericht führen;

dass sie sich nicht mit der dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auseinander setzen und nicht darlegen, inwiefern diese bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb nicht auf sie einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Sumiswald, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp