Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_602/2013 KI-generiert

Driver's License Suspension Period Versus Right to Speedy Trial

Geschäftsnummer 1C_602/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the driver was involved in an incident where he stopped his vehicle to chase after his wife who had exited the car in distress. Another individual, who was found driving the vehicle shortly after, refused to take a breathalyzer test and was subsequently found guilty of obstructing measures to assess his driving ability. The driver's license was provisionally confiscated, and after a long legal process, the traffic authority imposed a three-month suspension of his driving privileges due to a serious violation of traffic laws. Following his appeal, the administrative court reduced the suspension period to one and a half months, prompting an appeal by the traffic authority to the Federal Tribunal, which ultimately reinstated the original three-month suspension while acknowledging an infringement of the right to a timely evaluation in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG; Driver's License Suspension Period Versus Right to Speedy Trial: Another individual, who was found driving the vehicle shortly after, refused to take a breathalyzer test and was subsequently found guilty of obstructing measures to assess his driving ability. The driver's license was provisionally confiscated, and after a long legal process, the traffic authority imposed a three-month suspension of his driving privileges due to a serious violation of traffic laws. Following his appeal, the administrative court reduced the suspension period to one and a half months, prompting an appeal by the traffic authority to the Federal Tribunal, which ultimately reinstated the original three-month suspension while acknowledging an infringement of the right to a timely evaluation in the process.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Aussetzungsfrist Verletzung der Verkehrsregeln Angemessenheit der Verfahrensdauer verwaltungsrechtlicher Widerruf Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in relation to the decision to waive court fees in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 67 BGG

Cited to justify not changing the cost allocation for the cantonal proceedings based on the existing decision that already partially accounted for the procedural delay.

Art. 68 BGG

Cited in relation to the decision not to award party compensation.

Art. 82 ff. BGG

Cited to affirm that a complaint in public law matters is admissible against the cantonal final decision.

Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG

Cited in conjunction with Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG to confirm the standing of the cantonal Road Traffic Office to appeal.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal's review regarding the alleged incorrect application of federal law by the cantonal court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

WBE.2021.359 (2022-06-01) · ag
Mandatory Minimum License Suspension Upheld for Professional Drivers
«…dass eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer unzulässig ist (BGE 135 II 334, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013, Erw. 2; 1C_204/2017 vom 18. Juli 2017, Erw. 2.1 und 2.6). Dies gilt insbesondere auch bei Berufs…»
27932 (2022-03-17) · nw
License Revocation Upheld Following Criminal Conviction for Traffic Offenses and Obstruction of Testing
«…ühren wäre, dürfte die gesetzliche Min- destdauer des Entzuges nicht unterschritten werden (Urteil [des Bundesgerichts] 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013, E.2.3; BGE 135 II 334, E. 2.3). 10 │ 14 Die Besch…»
B.2019.236 (2020-02-24) · sg
Motorist License Revocation Upheld for Excessive Speeding and Repeat Offense
«…spruchs nicht mehr in Frage (vgl. BGer 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 135 II 334 E. 2.2, BGer 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E.2.3). Die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung ist für die rechtsanwendenden Behörden gemä…»
B.2019.236 (2020-02-24) · sg
Suspension Upheld for Repeat High-Speed Offender
«…spruchs nicht mehr in Frage (vgl. BGer 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 135 II 334 E. 2.2, BGer 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E.2.3). Die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung ist für die rechtsanwendenden Behörden gemä…»
1C_542/2016 (2017-03-15)
Traffic Violation Recidivism and Procedural Delay in License Revocation
«…wegen einer Verletzung dieses Anspruchs nicht mehr in Frage (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; Urteil 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.3). 2.7. Im zu beurteilenden Fall erscheint zweifelhaft, ob das Beschleunigungsgebot überha…»
1C_369/2015 (2015-11-16)
Führerscheinentzug und Verfahrensgegenstandslosigkeit
«…rundsätzlich zur Beschwerde berechtigt ( Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG ; vgl. nur Urteil 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen E…»
C-944/2011 (2015-03-24)
Simplified Naturalization Denied Due to Unstable Marriage
«…ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteile des BGer 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.3 sowie 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 6.2 m.H. u. E. 7). Der bereits bezahlte Kostenvo…»
2014.05.21.vv.1 (2014-05-21) · bl
Appeal Dismissed Against 12-Month Driving License Withdrawal for Serious Speeding Offense
«…ert angemessener Frist kommt nach geltendem Recht nicht mehr in Frage (BGE 135 II 334 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.3). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Vom Führerausweisentzug…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_602/2013

Urteil vom 11. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich , Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.

Sachverhalt:

A. Am 29. August 2008, um ca. 2.00 Uhr, lenkte Y.________ seinen Personenwagen in Baden von der Römerstrasse in Richtung Parkstrasse. Auf dem Beifahrersitz sass seine Ehefrau, auf der Rückbank befanden sich X.________ und ein weiterer Kollege. Die vier Personen befanden sich auf dem Nachhauseweg von einem Fest. Als die Ehefrau des Lenkers unvermittelt aus dem Wagen sprang und um Hilfe rufend wegrannte, hielt dieser das Fahrzeug auf offener Strasse an und lief seiner Frau hinterher. Kurz darauf wurde ein Securitas-Wächter auf das Fahrzeug aufmerksam. Er forderte X.________, der zu diesem Zeitpunkt am Steuer sass, auf, das Fahrzeug von der Strasse zu entfernen. X.________ lenkte das Fahrzeug daraufhin etwa 30 bis 40 Meter weit auf einen Parkplatz. Eine in der Zwischenzeit aufgebotene Patrouille der Kantonspolizei des Kantons Aargau wollte aufgrund der Aussage des Securitas-Wächters bei X.________ einen Atemlufttest und eine Blutentnahme durchführen. X.________ verweigerte dies jedoch mit der Begründung, er habe das Auto zuvor nicht gelenkt.

Die Polizeibeamten konfiszierten daraufhin den Führerausweis von X.________ provisorisch. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich orientierte X.________ mit Schreiben vom 25. September 2008 darüber, dass es den Abschluss des Strafverfahrens abwarten und danach den Erlass einer Administrativmassnahme prüfen werde. Gleichzeitig retournierte es ihm seinen Führerausweis.

B. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 15. September 2009 wurde X.________ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a Abs. 1 SVG (SR 741.01) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.- (Probezeit: 2 Jahre) und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig.

Der Strafbefehl vom 15. September 2009 wurde dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich aus unbekannten Gründen erst am 16. Juni 2011 zugestellt.

C. Mit Verfügung vom 26. September 2012 entzog das Strassenverkehrsamt X.________ gestützt auf Art. 16 und 16c SVG den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. X.________ rekurrierte gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2013 ab.

Dagegen gelangte X.________ am 12. April 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er stellte den Antrag, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts seien aufzuheben, und es sei auf die Anordnung einer Administrativmassnahme zu verzichten. Mit Urteil vom 3. Juni 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ teilweise gut und setzte die Dauer des Führerausweisentzugs auf eineinhalb Monate fest.

D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2013 sei aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen ASTRA verlangt die Gutheissung der Beschwerde. X.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a SVG. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Gerügt wird eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht durch das kantonale Verwaltungsgericht ( Art. 95 lit. a BGG ). Das kantonale Strassenverkehrsamt ist zur Beschwerde berechtigt ( Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Es ist unbestritten, dass X.________ eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begangen hat (vorsätzliche Widersetzlichkeit gegen eine Blutprobe). Diese zieht nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für mindestens drei Monate nach sich. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf ( BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann, hat das Bundesgericht bisher noch nicht beantwortet ( BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337).

2.1. Das Verwaltungsgericht hat die Entzugsdauer wegen Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ( Art. 29 Abs. 1 BV ) auf eineinhalb Monate herabgesetzt, was der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig rügt.

2.2. Der Beschwerdeführer geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist vorliegt. Umstritten ist lediglich, ob diese Verletzung einer Unterschreitung der Minimalentzugsdauer von drei Monaten rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, eine sehr schwere Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, die einen gänzlichen Verzicht auf eine Administrativmassnahme rechtfertigen würde, liege hier nicht vor. Die Entzugsdauer sei daher zu reduzieren. Eine allenfalls verminderte erzieherische Wirkung der Massnahme könne nicht zu einer weitergehenden Reduktion führen als sie aufgrund der überlangen Verfahrensdauer angebracht sei. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Führerausweisentzug nach knapp fünf Jahren keine erzieherische Wirkung mehr entfalten könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.3). Somit erachtete es eine Reduktion der angeordneten Dauer des Führerausweisentzugs wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist auf die Hälfte als angemessen.

2.3. Der Argumentation der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden, als der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplex ist und somit bei einer Verfahrensdauer von insgesamt über 5½ Jahren offensichtlich eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist vorliegt. Immerhin kann nach der Rechtsprechung trotz der langen Verfahrensdauer mit dem Führerausweisentzug eine erzieherische Wirkung erreicht werden ( BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.3). Weiter ist zu beachten, dass nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG die Mindestentzugsdauer von drei Monaten bei einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wie sie hier vorliegt, nicht unterschritten werden darf. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV ( BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 337; Urteile 1C_591/2012 vom 28. Juni 2013 E. 4.3; 1C_383/ 2009 vom 30. März 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht unter den vorliegenden Umständen auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Vorinstanz kein Anlass. Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist wiegt nicht derart schwer, dass auf den Entzug des Führerausweises verzichtet werden könnte. Eine Kürzung der Entzugsdauer kommt aufgrund der dargelegten Rechtslage nicht infrage. Der Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann im Übrigen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtsverletzung im Dispositiv des vorliegenden Urteils festgestellt wird und auf die Erhebung von Gerichtskosten gegenüber dem Beschwerdegegner zumindest teilweise verzichtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 6.2 und 7 mit Hinweisen).

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist auf drei Monate festzulegen. Es ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzustellen, dass der Anspruch von X.________ auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde.

In Bezug auf die Kosten des kantonalen Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, der Verletzung des Anspruchs von X.________ auf Beurteilung innert angemessener Frist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm nur die Hälfte der Kosten der Rechtsmittelverfahren vor der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht auferlegt werden. Das Verwaltungsgericht hat bereits in diesem Sinne entschieden, so dass die Kostenregelung für das kantonale Verfahren gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht zu ändern ist ( Art. 67 BGG ). Zudem wird im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2013 wird aufgehoben.

Die Dauer des Führerausweisentzugs wird auf drei Monate festgelegt.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdegegners auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist.

2. Im bundesgerichtlichen Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Fessler