Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_601/2013 KI-generiert

Driver License Revocation for Excessive Speeding, Assault, and Property Damage

Geschäftsnummer 1C_601/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of serious traffic violations, including failing to maintain a safe distance while driving, which led to a physical altercation with another driver. Following this conviction, the individual requested a one-month suspension of their driving license but was instead sanctioned with a six-month suspension by the traffic authority. This decision was upheld by a lower court, which concluded that the authority had properly considered the convictions from the criminal proceedings in determining the severity of the punishment, given the individual's prior traffic offenses. The individual subsequently appealed to a higher court, contesting the administrative decision and the findings of the lower court. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the case without further hearings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Revocation for Excessive Speeding, Assault, and Property Damage: Following this conviction, the individual requested a one-month suspension of their driving license but was instead sanctioned with a six-month suspension by the traffic authority. This decision was upheld by a lower court, which concluded that the authority had properly considered the convictions from the criminal proceedings in determining the severity of the punishment, given the individual's prior traffic offenses. The individual subsequently appealed to a higher court, contesting the administrative decision and the findings of the lower court. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the case without further hearings.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Sachbeschädigung verwaltungsrechtlicher Widerruf Strafzumessung Tätlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_601/2013

Urteil vom 4. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern .

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Präsident, vom 15. Mai 2013.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 28. Februar 2012 wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, einfacher Körperverletzung, begangen als leichter Fall, sowie wegen geringer Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 165.-- und zu einer Busse von Fr. 700.--. Der Strafbefehl blieb unangefochten. X.________ wurde vorgeworfen, er sei am 30. Juni 2011 mit einem Lieferwagen auf der Autobahn A2 zwischen dem Kirchwaldtunnel Süd und der Galerie Stansstad auf der linken Fahrspur mit einem Abstand von weniger als zehn Metern bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h hinter einem Personenwagen hergefahren. Er sei dem Personenwagen bei der Ausfahrt Stans-Nord bis zur Parkhauseinfahrt des Einkaufszentrums Länderpark Stans gefolgt, wo es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Fahrzeuglenkern kam.

2. Nach Abschluss des Strafverfahrens erhielt X.________ die Möglichkeit, beim Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zum Ergebnis des Verfahrens Stellung zu nehmen. X.________ beantragte mit Eingabe vom 26. September 2012 einen Führerausweisentzug von einem Monat, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern X.________ den Führerausweis für sechs Monate. Dagegen erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 15. Mai 2013 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde nur unter bestimmten Bedingungen von den Feststellungen des Strafrichters abweichen dürfe. Im vorliegenden Fall müsse in tatsächlicher Hinsicht auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens abgestellt werden. Gemäss den massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen sei X.________ mit seinem Lieferwagen bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h bis auf weniger als zehn Meter auf das vordere Fahrzeug aufgefahren und habe diesen Abstand in etwa beibehalten. Es sei nicht zu beanstanden, dieses Verhalten als schwere Widerhandlung zu qualifizieren. Da X.________ in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war, erweise sich die angeordnete Mindestentzugsdauer als gesetzmässig.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 28. Juni 2013 (Postaufgabe 29. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Mai 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte, als es auf eine selbständige Beweiserhebungen verzichtete und sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens abstützte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ihm das rechtliche Gehör verletzt, fehlt es an der nötigen Konkretisierung dieser Rüge. Der Vorwurf, weder die Kantonspolizei noch Staatsanwaltschaft hätten ihm je vorgehalten, dass ein Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung durchgeführt werde, betrifft das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren und nicht das vorliegende Administrativverfahren. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgericht bzw. dessen Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung), Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli