Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_600/2018 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Installment Warrants Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 1C_600/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision by the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which did not consider his complaint because he failed to pay the second installment of a required advance payment of 200 Swiss francs. The complainant, who was seeking a reversal of a driver's license suspension imposed by the Motor Vehicle Control Department of the Canton of Solothurn, asserted that he had informed the court of a delay in payment due to his reliance on social assistance funds, which he received at the end of the month. However, he did not officially request an extension for the payment deadline. Consequently, the Federal Tribunal had to determine the validity of these circumstances under federal law concerning the procedural requirements for advancing a complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 93 BGG; Failure to Pay Cost Advance Installment Warrants Dismissal of Appeal: The complainant, who was seeking a reversal of a driver's license suspension imposed by the Motor Vehicle Control Department of the Canton of Solothurn, asserted that he had informed the court of a delay in payment due to his reliance on social assistance funds, which he received at the end of the month. However, he did not officially request an extension for the payment deadline. Consequently, the Federal Tribunal had to determine the validity of these circumstances under federal law concerning the procedural requirements for advancing a complaint.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verzugskosten Kostenvorschuss Fristerstreckung Vorherige Verwaltungsbeschwerde Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

This article governs the waiver of court costs, which the decision explicitly applies in its dispositive.

Art. 93 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the deficiency in the grounds was obvious.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_600/2018

Urteil vom 22. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,

handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 25. Oktober 2018 (VWBES.2018.334).

Erwägungen:

1. Am 25. Oktober 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein mit der Begründung, er habe die zweite Rate von Fr. 200.- des Kostenvorschusses nicht geleistet.

Mit "Einsprache" vom 12. November 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde einzutreten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Rate für den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, macht aber geltend, er habe die Kanzlei des Verwaltungsgerichts telefonisch darüber informiert, dass die Zahlung sieben Tage später erfolge, weil er die Sozialhilfe Ende Monat bekomme. Ist ein Beschwerdeführer aber ausserstande, einen Kostenvorschuss oder eine Rate davon rechtzeitig zu leisten, kann er ein Fristerstreckungsgesuch einreichen. Unterlässt er dies, läuft die Zahlungsfrist ab, selbst wenn er die Gerichtskanzlei darüber informiert haben sollte, dass er erst später zahlen könne. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte. Diese Begründung genügt daher den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi