Asylum Denial Upheld Despite Pending Extradition Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn Israeli citizen entered Switzerland on March 3, 2014, and sought asylum on April 10, 2014. The Swiss migration authorities rejected his asylum request on September 29, 2014, and this decision was upheld by the Federal Administrative Court on November 12, 2014, which deemed the asylum appeal manifestly unfounded. Concurrently, the individual was arrested under an extradition warrant from Israel for document fraud and obstruction of justice. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition, contingent on the outcome of the asylum process and the Federal Criminal Court's decision regarding a political offense claim. The case was further complicated by the individual submitting legal documents in English, as he did not speak an official Swiss language. After facing delays in his appeal and due to his ongoing detention, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior rulings and obtain asylum.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108a AsylG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 6 i.V.m, Art. 42 Abs. 6 BGG; Asylum Denial Upheld Despite Pending Extradition Request: The Swiss migration authorities rejected his asylum request on September 29, 2014, and this decision was upheld by the Federal Administrative Court on November 12, 2014, which deemed the asylum appeal manifestly unfounded. Concurrently, the individual was arrested under an extradition warrant from Israel for document fraud and obstruction of justice. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition, contingent on the outcome of the asylum process and the Federal Criminal Court's decision regarding a political offense claim. The case was further complicated by the individual submitting legal documents in English, as he did not speak an official Swiss language. After facing delays in his appeal and due to his ongoing detention, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior rulings and obtain asylum.
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KI-generiertCited to list the official languages of Switzerland.
Mentioned as the rule requiring the submission of files from the extradition procedure, satisfied in this case.
Cited to establish the standard 30-day appeal deadline.
The Tribunal referred to the reasoning of the lower court when upholding the decision.
Cited in the consideration regarding the formal requirements for the statement of reasons, although ultimately deemed unnecessary to rule upon for the outcome.
Cited in the reasoning regarding the potential for returning submissions not written in an official language.
Cited to state the general requirement that legal submissions must be written in an official language.
Cited to determine the final day of the appeal deadline based on a Sunday expiration.
Cited in the reasoning concerning the exceptional decision to process a non-official language submission by ordering a translation.
Cited to list the official languages of Switzerland.
Used to waive the imposition of court costs, given the circumstances of the case.
This provision was cited to confirm that the appeal was generally admissible due to a related extradition request.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_600/2014
Urteil vom 10. Februar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Asyl,
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. November 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV.
Sachverhalt:
A. Der israelische Staatsangehörige A.________ reiste nach seinen Angaben am 3. März 2014 in die Schweiz ein.
Am 10. April 2014 ersuchte er um Asyl.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) für Migration das Gesuch ab.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung IV) am 12. November 2014 als offensichtlich unbegründet ab.
B. A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; es sei ihm Asyl zu gewähren.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens (Koordinationsgesetz; AS 2011 925 ff.) in Kraft. Dieses stellt einen Mantelerlass dar. Damit wurden ausschliesslich das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) geändert. Das Koordinationsgesetz bezweckt die Behebung der Probleme, die bei parallelen Auslieferungs- und Asylverfahren auftraten. Diese Verfahren werden nunmehr auf der Stufe des Bundesgerichts zusammengeführt. Das gewährleistet eine widerspruchsfreie Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement (näher dazu BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen).
Die israelischen Behörden ersuchten gestützt auf einen dortigen Haftbefehl wegen Urkundendelikten und Behinderung der Justiz um Inhaftierung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung. Am 6. März 2014 nahm ihn die Polizei in Basel fest. Anschliessend versetzte ihn das Bundesamt für Justiz in Auslieferungshaft. In der Folge ersuchte die israelische Botschaft in Bern formell um die Auslieferung des Beschwerdeführers. Am 26. August 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme des Vorwurfs der Behinderung der Justiz und unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen positiven Asylentscheids. Mit Entscheid vom 12. Januar 2015 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Einrede des politischen Delikts ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben. Über jene Beschwerde entscheidet das Bundesgericht mit separatem Entscheid vom heutigen Tag (1C_48/2015). Die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens ist damit sichergestellt.
Da die Akten des Auslieferungsverfahrens dem Bundesgericht vorliegen, ist Art. 108a AsylG , der ihren Beizug vorschreibt, Genüge getan.
2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch ( Art. 70 Abs. 1 BV , Art. 54 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs. 6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften beachten und von einer Zurückweisung absehen. Dies kann sich namentlich in Haftfällen rechtfertigen, die besonders beschleunigt zu behandeln sind und bei denen der Rechtsuchende nicht selten keine Amtssprache beherrscht. Hier kann das Bundesgericht von sich aus eine Übersetzung anordnen und gestützt darauf entscheiden ( Art. 54 Abs. 4 BGG ; Verfügung 2C_859/2011 vom 10. November 2011 E. 2; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 42 BGG ; LAURENT MERZ, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 98 zu Art. 42 BGG ).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Er befindet sich in Haft und spricht keine Amtssprache. Seine Ausführungen sind - auch wenn sie Schreibfehler aufweisen - sprachlich verständlich. Eine Übersetzung ist deshalb nicht erforderlich. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zu verzichten.
3. Der angefochtene Entscheid wurde am 14. November 2014 zugestellt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) fiel somit auf den 14. Dezember 2014. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, lief die Beschwerdefrist am Montag, 15. Dezember 2014, ab ( Art. 45 Abs. 1 BGG ).
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2014 und vom 5. Januar 2015 sind damit verspätet und können nicht berücksichtigt werden.
4. Da gegen den Beschwerdeführer ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor dem er Schutz sucht, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig ( Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ). Die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles gilt hier im Gegensatz zum Auslieferungsverfahren nicht ( BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 516).
Es kann offen bleiben, wieweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist jedenfalls offensichtlich ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit seinen wesentlichen Einwänden auseinandergesetzt. Sie verneint in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Migration die Flüchtlingseigenschaft. Ihre Erwägungen überzeugen (vgl. insbesondere angefochtener Entscheid S. 10 f. E. 5). Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
5. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri