Dismissal of Appeal Regarding Probationary Driving License Annulment Due to Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Entscheid vom 18. Oktober 2023 trat der Staatsrat des Kantons Wallis auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der kantonalen Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) vom 14. Dezember 2021 betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht ein. Dagegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht Wallis. Dieses forderte ihn auf, bis zum 9. November 2023 eine verbesserte Beschwerde einzureichen sowie innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, wobei es darauf hinwies, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Probationary Driving License Annulment Due to Inadequate Substantiation: Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 trat der Staatsrat des Kantons Wallis auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der kantonalen Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) vom 14. Dezember 2021 betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht ein. Dagegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht Wallis. Dieses forderte ihn auf, bis zum 9. November 2023 eine verbesserte Beschwerde einzureichen sowie innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, wobei es darauf hinwies, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible without substantive review and by simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed/not entered into.
No party compensation was awarded because the appeal was dismissed/not entered into.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_6/2024
Urteil vom 1. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten.
Gegenstand
Annullierung des Führerausweises auf Probe,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 13. Dezember 2023 (A1 23 186).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 trat der Staatsrat des Kantons Wallis auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der kantonalen Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) vom 14. Dezember 2021 betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht ein. Dagegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht Wallis. Dieses forderte ihn auf, bis zum 9. November 2023 eine verbesserte Beschwerde einzureichen sowie innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, wobei es darauf hinwies, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 trat das Kantonsgericht unter Kostenfolge androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss weder innert der angesetzten Frist noch sonst geleistet worden sei und es auch an einer genügenden Beschwerdebegründung mangle. Soweit mit der Beschwerde die Zustellung eines Führerausweises und eine Entschädigung von Fr. 50'000.-- verlangt werde, sei es dafür zudem nicht zuständig. Ergänzend hielt es fest, der Staatsrat sei zu Recht auf das Rechtsmittel von A.________ nicht eingetreten.
2. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts gelangte A.________ zunächst mit gewöhnlichen E-Mails an das Bundesgericht. Nach dessen Hinweis, dass derartige Eingaben nicht rechtsgültig seien, erhob er mit vom 26. Dezember 2023 datierter, beim Bundesgericht am 4. Januar 2024 eingegangener Eingabe Beschwerde auf dem Postweg. Sodann schickte er dem Bundesgericht verschiedene weitere E-Mails.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1.
Nach
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
3.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner auf dem Postweg eingereichten Beschwerde zwar die Annullierung des Führerausweises auf Probe und sieht darin insbesondere eine Verletzung seiner Menschenwürde. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils indessen nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist bzw. den Nichteintretensentscheid der kantonalen Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) als rechtmässig beurteilt hat. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er materielle Anträge stellt, gehen diese über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. den Nichteintretensentscheid der DSUS zu Recht als rechtens beurteilt hat. Insoweit ist die Beschwerde daher bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässig. Damit ist auf diese ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur