Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_6/2018 KI-generiert

Kosovo Extradition Upheld No Exceptional Case Status Granted

Geschäftsnummer 1C_6/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from the Ministry of Justice of a foreign country for the extradition of an individual based on a warrant for murder issued by a local court. The Swiss Federal Office of Justice sought assurances regarding the respect for human rights in the extradition process, which were subsequently provided. The extradition was initially approved, but the individual appealed the decision. The appeal was dismissed by the Federal Criminal Court, which required additional diplomatic guarantees from the requesting country, prompting the individual to appeal once more to the Swiss Federal Tribunal, contesting the legality and validity of the extradition request. The Federal Tribunal ultimately found the appeal to be inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 53 IRSG, Art. 28 IRSG, Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG; Kosovo Extradition Upheld No Exceptional Case Status Granted: The Swiss Federal Office of Justice sought assurances regarding the respect for human rights in the extradition process, which were subsequently provided. The extradition was initially approved, but the individual appealed the decision. The appeal was dismissed by the Federal Criminal Court, which required additional diplomatic guarantees from the requesting country, prompting the individual to appeal once more to the Swiss Federal Tribunal, contesting the legality and validity of the extradition request. The Federal Tribunal ultimately found the appeal to be inadmissible.

Schlagwörter

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Auslieferung an die Republik Kosovo Auslieferung Verbrechen gegen Personen Rechtsstellung internationale Menschenrechtsnormen Mord E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Used by the Tribunal to refer to the reasons of the lower court's decision in its summary ruling on inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs because the appeal was rejected.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

RR.2025.20 (2025-04-16)
Extradition to Sweden Upheld Despite Human Rights and Bias Claims
«…rt und Zeit (Urteil des Bundesgerichts 1A.12/2006 vom 9. Februar 2006 E. 6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_6/2018 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.2; 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018 E. 1.2). 5.5 Der Beschwerdegegner hat sich im a…»
RR.2021.215 (2022-04-21)
Extradition to Kosovo Granted with Human Rights Guarantees
«…zu RR.2019.299/338; 1C_99/2018 vom 27. März 2018 zu - 10 - RR.2017.336; 1C_6/2018 vom 12. Februar 2018 zu RR.2017.278; 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018 zu RR.2017.264; 1C_234/2016 vom 24. Mai…»
1C_113/2020 (2020-03-10)
Federal Supreme Court Declares Extradition Appeal to Kosovo Inadmissible.
«…xtradition assortie de conditions diplomatiques et d'un droit de regard (arrêts 1C_99/2019 du 27 mars 2018 consid. 2.2; 1C_6/2018 du 12 février 2018 consid. 1.2.1 et les références). 1.3. Dans ces conditions, la simple reprise des griefs soumis à l…»
1C_99/2018 (2018-03-27)
Extradition to Kosovo Upheld Despite Appellant's Claims
«…sehen hat, ist das nicht zu beanstanden (vgl. das ebenfalls eine Auslieferung in die Republik Kosovo betreffende Urteil 1C_6/2018 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.1 mit Hinweis). Beim Schreiben des früheren Strafverteidigers des Beschwerdeführers handelt…»
RR.2017.336 (2018-02-28)
Extradition to Kosovo Upheld Amidst Human Rights Assurances
«…2017 E. 6.2; RR.2017.278 vom 21. Dezem- ber 2017 E. 6.2; sowie Nichteintretensentscheide des Bundesgerichts 1C_6/2018 und 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018). 8.4 Bei diesen beiden neusten Entscheiden stützte sich die Beschwerdekammer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_6/2018

Urteil vom 12. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Kosovo,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 21. Dezember 2017 (RR.2017.278).

Sachverhalt:

A. Am 5. Juni 2017 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Festnahme zwecks Auslieferung von A.________ gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Peje vom 20. März 2017 wegen Mordes.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) ersuchte die Republik Kosovo am 6. Juni 2017 unter anderem um Garantien bezüglich der Respektierung von Menschenrechten im Auslieferungsfall. Solche gingen mit dem Auslieferungsersuchen vom 16. Juni 2017 ein und wurden am 31. August 2017 nach Rückfrage des BJ ergänzt.

Am 7. September 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A.________ für die dem Auslieferungsersuchen vom 16. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 21. Dezember 2017 ab. Es machte die Auslieferung von zusätzlichen diplomatischen Garantien der Republik Kosovo abhängig.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

C. Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Es hält dafür, es liege kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vor.

A.________ hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde insoweit nach Art. 84 BGG möglich ist. Nach der zutreffenden Ansicht des BJ handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

1.2.1. Das BJ holte von der Republik Kosovo diplomatische Zusicherungen hinsichtlich eines rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Strafverfahrens und der menschenrechtskonformen Behandlung des Beschwerdeführers ein. Die Vorinstanz verlangte zusätzliche Garantien. Dies steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff. S. 169 ff.). Wenn die Vorinstanz die Auslieferung nach Abgabe der entsprechenden Garantien durch die Republik Kosovo als zulässig angesehen hat, ist das nicht zu beanstanden. Auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4 ff. S. 7 ff.). Ein besonders bedeutender Fall ist insoweit nicht gegeben (vgl. ebenso das eine Auslieferung in die Republik Kosovo betreffende Urteil 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016 E. 1.3).

1.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Auslieferungsersuchen sei hinsichtlich Zeit und Ort des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens zu ungenau. Dadurch werde ihm der Alibibeweis nach Art. 53 IRSG verunmöglicht. Dies rechtfertige die Annahme eines besonders bedeutenden Falles.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung stellt an die Darlegung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen keine strengen Anforderungen. Diese Darlegung muss den schweizerischen Behörden lediglich die Prüfung ermöglichen, ob und wieweit die Auslieferungsvoraussetzungen - beidseitige Strafbarkeit, kein politisches Delikt, keine Verjährung etc. -erfüllt sind ( BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 109 Ib 64 E. 2a S. 65 f.; 108 Ib 525 E. 3 S. 530/531; je mit Hinweisen; MARC ENGLER, in: Internationales Strafrecht, Basler Kommentar, 2015, N. 18 zu Art. 28 IRSG ). Diese Prüfung konnte hier vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung ist das Auslieferungsersuchen nicht deshalb zur Präzisierung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen, weil es dem Verfolgten den Alibibeweis nach Art. 53 IRSG erschwert (Urteil 1A.13/2006 vom 9. Februar 2006 E. 6). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen. Nach Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG , der hier anwendbar ist (angefochtener Entscheid E. 1.1 S. 3), ist dem Ersuchen eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen "für die rechtliche Beurteilung der Tat" ("pour permettre de déterminer la nature juridique de l'infraction", "per l'apprezzamento giuridico del reato"). Beim Alibibeweis geht es nicht um die rechtliche Beurteilung der Tat, sondern eine Sachverhaltsfrage ( BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f. mit Hinweisen).

1.2.3. Dass der vorliegende Fall sonst wie von besonderer Bedeutung sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri