Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_6/2015 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Permanent License Withdrawal for Driving with Iced-Over Windshield

Geschäftsnummer 1C_6/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a driver who was stopped by police for driving a vehicle with completely frozen windshields, which obstructed his view of the road. Following this incident, the relevant authority revoked his driver's license permanently, categorizing his actions as a serious violation of traffic regulations due to the heightened danger posed to public safety. The driver appealed this decision to a higher administrative body, which upheld the revocation. He subsequently took the matter to the Federal Tribunal, contesting both the severity of the sanction and procedural issues related to his right to a fair hearing. Throughout the legal proceedings, he argued that his actions did not warrant a permanent license revocation and claimed there were mitigating circumstances surrounding his driving behavior.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Abs. 4 SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, Art. 83 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Permanent License Withdrawal for Driving with Iced-Over Windshield: Following this incident, the relevant authority revoked his driver's license permanently, categorizing his actions as a serious violation of traffic regulations due to the heightened danger posed to public safety. The driver appealed this decision to a higher administrative body, which upheld the revocation. He subsequently took the matter to the Federal Tribunal, contesting both the severity of the sanction and procedural issues related to his right to a fair hearing. Throughout the legal proceedings, he argued that his actions did not warrant a permanent license revocation and claimed there were mitigating circumstances surrounding his driving behavior.

Schlagwörter

KI-generiert
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Führerausweisentzug einfache Verkehrsregelverletzung Fahren in fahrunfähigem Zustand Kontrollfahrt Einziehung des Motorfahrzeugs Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied for ordering the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Provision applied for denying the appellant any party compensation.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Used to dismiss factual arguments raised for the first time in the federal appeal proceedings as inadmissible new facts.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the procedural request to remove the police report from the file because it was a new request not raised previously.

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

The core ground for upholding the administrative measure concerning the withdrawal of the driving license based on a medium-level contravention.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

603 2025 114 (2025-10-10) · fr
Traffic Authority v. Appellant (License Suspension for Impaired Visibility)
«…celui qui conduit alors que le pare-brise n'est pas dégagé commet à tout le moins une faute moyennement grave (arrêt TF 1C_6/2015 du 29 avril 2015 consid. 3.5), voire une faute grave, lorsque les vitres sont givrées au point de restreindre considéra…»
603 2025 87 (2025-08-07) · fr
License Withdrawal Upheld for Driving with Defrosted Windshield
«…portement constitue à tout le moins une infraction moyennent grave au sens de l'art. 16b al. 1 let. a LCR (cf. arrêt TF 1C_6/2015 du 29 avril 2015 consid. 3.5). L'infraction peut toutefois être qualifiée de grave (art. 16c al. 1 let. a LCR) lorsque…»
603 2025 37 (2025-05-07) · fr
License Withdrawal Upheld for Undeglazed Windows
«…celui qui conduit alors que le pare-brise n'est pas dégagé commet à tout le moins une faute moyennement grave (arrêt TF 1C_6/2015 du 29 avril 2015 consid. 3.5), voire une faute grave, lorsque les vitres sont givrées au point de restreindre considéra…»
603 2024 95 (2024-08-22) · fr
Driver's License Revocation Upheld for Driving with Defrosted Windows Due to Prior Suspension
«…celui qui conduit alors que le pare-brise n'est pas dégagé commet à tout le moins une faute moyennement grave (arrêt TF 1C_6/2015 du 29 avril 2015 consid. 3.5), voire une faute grave, lorsque les vitres sont givrées au point de restreindre considéra…»
603 2024 8 (2024-02-28) · fr
Driver v. State: Probationary License Cancellation Upheld for Unsecured Load
«…, bzw. wenn die Windschutzscheibe gänzlich vereist und die Seitenscheiben weniger stark vereist seien (vgl. Urteil BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015). Der Beschwerdeführer kann jedoch aus dieser Rechtsprechung (e contrario) für den vorliegenden Fall…»
6B_523/2021 (2022-08-02)
Driver Fined for Obstructed View and Defective Tire
«…Strafrechtliche Abteilung zuständig. Im Gegensatz dazu handelte es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Urteilen 1C_6/2015 vom 29. April 2015 und 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 in der Sache jeweils um einen Führerausweisentzug. 2. 2.1. Der Bes…»
603 2021 29 (2021-04-07) · fr
Suspension of Driver's License for Impaired Visibility Upheld
«…r la suite, retenant que celui qui omet de nettoyer entièrement le pare-brise ne commet pas une faute légère (arrêts TF 1C_6/2015 du 29 avril 2015 consid. 3.5; 1C_813/2013 du 9 janvier 2014 consid. 3.3; 6A.58/2006 du 9 octobre 2006 consid. 1). Dans…»
603 2020 142 (2021-01-12) · fr
Administrative License Revocation for Partially Defrosted Windshield
«…r la suite, retenant que celui qui omet de nettoyer entièrement le pare-brise ne commet pas une faute légère (arrêts TF 1C_6/2015 du 29 avril 2015 consid. 3.5; 1C_813/2013 du 9 janvier 2014 consid. 3.3; 6A.58/2006 du 9 octobre 2006 consid. 1). Dans…»
IV.2020.109 (2020-11-26) · sg
Driver's License Revocation Upheld for Driving with Obscured Windshield
«…men können. Hinzukommt, dass es im Zeitpunkt des Vorfalls dunkel war, was die Sicht zusätzlich erschwerte (so auch BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.5). Ein Abkommen von der Fahrspur wäre unter diesen Umständen ebenfalls möglich gewesen, was au…»
IV.2020.109 (2020-11-26) · sg
Driver's License Suspension Upheld for Driving with Partially Cleared Icy Windshield
«…men können. Hinzukommt, dass es im Zeitpunkt des Vorfalls dunkel war, was die Sicht zusätzlich erschwerte (so auch BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.5). Ein Abkommen von der Fahrspur wäre unter diesen Umständen ebenfalls möglich gewesen, was au…»
1C_582/2017 (2018-06-13)
License Revocation Upheld Due to Failure to Meet Alcohol Abstinence Conditions After Prior DUI
«…zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid stellt einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar (Urteil 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 1.1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist - un…»
IV.2017.69 (2017-09-28) · sg
Motorist License Withdrawal Upheld for Driving with Obstructed View
«…men können. Hinzu kommt, dass es um jene Uhrzeit noch dunkel war, was die Fahrsicht zusätzlich erschwerte (so auch BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.5). Insofern kann dem Einwand des Rekurrenten, er habe trotz der vereisten Fahrzeugscheiben ein…»
IV.2017.69 (2017-09-28) · sg
License Withdrawal Upheld for Grossly Impaired Driving Visibility
«…men können. Hinzu kommt, dass es um jene Uhrzeit noch dunkel war, was die Fahrsicht zusätzlich erschwerte (so auch BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.5). Insofern kann dem Einwand des Rekurrenten, er habe trotz der vereisten Fahrzeugscheiben ein…»
SK 2017 137 (2017-08-08) · be
Appellate Court Decision on Gross Traffic Violation for Restricted Side Window Visibility
«…(Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.4). Einschlägig und insbesondere mit Blick auf die Frage der Konkurrenz klärend,…»
501 2015 169 (2016-05-25) · fr
Appeal Regarding Traffic Violation for Iced Windshield
«…der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 [VTS; SR 741.41]; Urteil BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.2). c) Wie beweismässig erstellt ist, waren die Frontscheibe sowie die Seitenscheibe auf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_6/2015

Urteil vom 29. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2014 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Sachverhalt:

A. A.________ führte am 28. November 2013 um ca. 05.35 Uhr in L.________ einen Personenwagen. Dabei fiel er einer Polizeipatrouille der Regionalpolizei Berner Oberland auf. Die Kontrolle ergab, dass die Windschutzscheibe komplett vereist und nicht gereinigt war, so dass keine Sicht nach vorne auf die Fahrbahn bestand. Die Seitenscheiben waren ebenfalls vereist, jedoch nicht so stark wie die Frontscheibe.

Daraufhin entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 2. Juni 2014 A.________ aufgrund einer (mindestens) mittelschweren Widerhandlung den Führerausweis für Motorfahrzeuge für immer gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. f und Art. 17 Abs. 4 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51). Diese Entzugsdauer ergab sich aufgrund eines früher ausgesprochenen Sicherungsentzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit mit zweijähriger Sperrfrist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (Ablauf der Massnahme Ende Januar 2009).

B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (nachfolgend: Rekurskommission) am 13. August 2014 ab.

C. Dagegen erhob A.________ am 5. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission vom 13. August 2014 sowie die Aufhebung des Sicherungsentzugs. Ihm sei der Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Entfernung des Polizeirapports vom 11. Dezember 2013 aus den Akten.

D. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2. Unzulässig ist hingegen der Sachantrag des Beschwerdeführers, der Polizeirapport vom 11. Dezember 2013 sei aus den Akten zu entfernen. Es handelt sich um ein neues, im vorangehenden kantonalen Verfahren nicht vorgebrachtes Begehren, das unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

1.3. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe die Möglichkeit, dass die Frontscheibe bei Antritt der kurzen Fahrt in Schritttempo bei Weitem nicht derart vereist gewesen sei, wie es die Fotos der Polizei dokumentierten. Die Sicht habe sich aufgrund von Beschlag von der Innenseite her oder der Ausweitung der Eiskristalle durch den kühlen Wind auf der Aussenseite merklich verschlechtert. In der Replik, und damit ohnehin verspätet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wird präzisiert, er habe sein Fahrzeug aufgrund spontan vollständig vereister Scheibe und kompletter Sichtverhinderung sofort gestoppt und sei ausgestiegen. Abgesehen davon, dass diese Tatsachenbehauptungen unglaubwürdig erscheinen und früheren Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen, werden sie erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht. Sie stellen daher neue Tatsachen dar und sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Die Verletzung von Grundrechten prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 6 EMRK und Art. 29 BV sowie das Willkürverbot nach Art. 9 BV seien verletzt worden. So müsse aus der fehlenden Protokollierung seiner Stellungnahme geschlossen werden, dass er überhaupt nicht zur Sache befragt worden sei. Die Rekurskommission habe sich weder mit den wesentlichen Fragen auseinandergesetzt noch seine Argumente pflichtgemäss gewürdigt. Ihre Begründung sei oberflächlich, rudimentär und willkürlich, auch weil sie seinen Vorbringen keine überzeugenden Einwände entgegenhalte. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit der Geschwindigkeit der Fahrt auseinandergesetzt, obwohl dies ein wesentliches Merkmal für die Beurteilung der Gefährdung darstelle.

Die Kritik des Beschwerdeführers ist zu weiten Teilen appellatorisch. Soweit überhaupt darauf einzutreten ist, kann festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz hinreichend mit der Sachlage sowie den geltend gemachten Rügen und Argumenten auseinandergesetzt hat. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl am 26. März 2014 als auch am 6. Mai 2014 Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Sache zu äussern. Von beiden Möglichkeiten hat er Gebrauch gemacht, wie er selber in seiner Beschwerdeschrift an die Rekurskommission einräumt (Ziff. 3 S. 4). Seine Aussagen bildeten sodann ergänzend zum Polizeirapport die Grundlage für die Beurteilung der Widerhandlung durch die Vorinstanz. Zwar trifft es zu, dass diese nicht explizit auf die Fahrtgeschwindigkeit eingegangen ist, doch ist diese unter den gegebenen Umständen für sich allein nicht ausschlaggebend (vgl. nachfolgend E. 3.5). Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor.

3. Strittig ist ferner, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einstufte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Verfehlung liesse bloss auf eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG schliessen. Da die Scheiben vereist gewesen seien, habe er das Fahrzeug im Schritttempo von der unmittelbaren Nähe der Nachbarn weggefahren, um diese durch den beim Enteisen entstehenden Lärm nicht zu stören. Dabei sei er ca. 50 m weit gerollt, wodurch kaum Gefahr bestanden habe, Radfahrer oder Fussgänger anzufahren. Diese seien ohnehin um diese Uhrzeit nur vereinzelt auf der Strasse unterwegs und er hätte sie trotz eingeschränkter Sicht sehen können.

3.1. Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ vorliegen ( BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 mit Hinweisen). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Abs. 2 lit. f).

Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor ( BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452 mit Hinweisen).

3.2. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Die Scheiben und Rückspiegel müssen sauber gehalten werden (Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten ( Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41] ).

3.3. Die Rekurskommission erwog, dem Beschwerdeführer könne aufgrund des Führens eines Personenwagens trotz komplett vereister Windschutzscheibe und fehlender Sicht auf die Fahrbahn nicht mehr nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden. Dabei könne ihm nicht zugute gehalten werden, dass er die Anwohner durch das Reinigen der Scheiben nicht habe stören wollen, bedeute dies doch nichts anderes, als dass ihm die ungenügende Sicht bewusst gewesen sei. Doch selbst wenn man das Verschulden als leicht qualifizierte, könne die durch die mangelhafte Betriebssicherheit des Fahrzeugs geschaffene - jedenfalls erhöhte abstrakte - Gefährdung nicht als gering gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe ein recht dicht besiedeltes Quartier passiert, wo auch Fussgänger oder Velofahrer hätten unterwegs sein können. Deshalb sei eine einwandfreie Rundumsicht unerlässlich, auch um auf unerwartete Hindernisse reagieren zu können.

3.4. In seiner Rechtsprechung ging das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen mindestens von einer mittelschweren Widerhandlung aus: Es schloss in Fällen, in denen auf der Windschutzscheibe selbst ein kleines Guckloch auf der Höhe der Augen des Fahrzeugführers enteist wurde (Urteile 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.2.1; 6A.58/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 1.1) oder in denen nur die Seitenscheiben schneebedeckt bzw. vereist waren (Urteile 1C_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.2; 1C_813/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.3) auf eine mittelschwere Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung nahm es in einem Fall an, in welchem die betroffene Person trotz vereisten Scheiben ein Motorfahrzeug führte (Urteil 1C_532/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).

3.5. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung der Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig und es kann auf sie verwiesen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzt die einschlägigen Strassenverkehrsvorschriften (vgl. oben E. 3.2) und stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, da eine Sicht durch die Vereisung der Front- und Seitenscheiben sowohl nach vorne als auch seitlich nicht gegeben bzw. stark eingeschränkt war. Daran vermag auch die geringe Geschwindigkeit nichts zu ändern. Aufgrund der fehlenden resp. ungenügenden Rundumsicht war er praktisch blind unterwegs. Ein Abkommen von der Fahrspur, was auch bei geringem Tempo ein erhebliches Risiko für den entgegenkommenden Verkehr darstellt, ist dabei wahrscheinlich. Sodann hätte der Beschwerdeführer bei Strassenkreuzungen oder Einfahrtsstrassen kaum rechtzeitig auf andere Verkehrsteilnehmer reagieren können. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, fuhr er durch ein Wohnquartier, in welchem die Präsenz von Fussgängern oder Fahrradfahrern auch frühmorgens nicht auszuschliessen ist. Hinzu kommt, dass die Strassen an jenem Tag gemäss Polizeirapport teilweise vereist waren und es um jene Uhrzeit noch dunkel war, was die Sicht zusätzlich erschwerte.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als leicht eingestuft werden. Dass sein Verhalten gefährlich war, räumte er selber ein, wie dem Schreiben vom 31. März 2014 an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu entnehmen ist. Darin führt er aus, dass er seine unüberlegte Tat sehr bereue, da er einsehe, was alles hätte passieren können, auch bei einer kurzen Fahrt in die Nebenstrasse, um die Scheiben zu enteisen. Seine Verkehrsregelverletzungen sind deshalb nicht auf ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen. Der Einwand, er habe die Nachbarn vor Lärmemission schützen wollen, vermag ihn nicht zu exkulpieren, da er sich auch nach einer ca. 50 m langen Fahrt immer noch in der Nähe von Wohnhäusern befand.

Die Rekurskommission hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte.

4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für die Beurteilung der Widerhandlung im Verwaltungsverfahren dürfe nicht auf das Strafurteil abgestellt werden. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet, denn im angefochtenen Entscheid finden sich keine Hinweise, dass sich die Rekurskommission in ihren Erwägungen vom rechtskräftigen Strafbefehl hätte leiten lassen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und ihm steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti