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1C_599/2014 KI-generiert

Inadmissibility of Aircraft Noise Appeal Due to Unpaid Court Fee

Geschäftsnummer 1C_599/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding noise damage due to direct overflight, where the complainant contested a prior ruling made by an administrative court. The proceedings are centered on eminent domain issues, specifically relating to air traffic and its impact on surrounding properties. The complainant did not fulfill the requirement of paying a stipulated cost advance within the designated timeframe and did not request legal aid. Consequently, the higher court ruled to not entertain the complaint, and no costs were assigned to any party involved in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 116 Abs. 3 EntG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 116 Abs. 1 EntG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Inadmissibility of Aircraft Noise Appeal Due to Unpaid Court Fee: The proceedings are centered on eminent domain issues, specifically relating to air traffic and its impact on surrounding properties. The complainant did not fulfill the requirement of paying a stipulated cost advance within the designated timeframe and did not request legal aid. Consequently, the higher court ruled to not entertain the complaint, and no costs were assigned to any party involved in the case.

Schlagwörter

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Fluglärmentschädigung / direkter Überflug Nichtleistung des Kostenvorschusses Entschädigung für Fluglärm unentgeltliche Rechtspflege Luftfahrtrecht Ausübung des Ermessens direkte Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for not entering into the appeal because the cost advance was not paid.

Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the obligation to pay a cost advance, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the reasoning regarding cost allocation in expropriation cases, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the reasoning, but also directly applied in order 2 (no costs levied).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to levy costs for this decision of non-admission.

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning regarding the general rule for awarding party compensation, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the general rule for awarding party compensation, which is then deviated from in order 3.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the Canton of Zurich.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_599/2014

Urteil vom 6. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,

2. Kanton Zürich,

Baudirektion, Immobilienamt, Abteilung Landerwerb, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner, beide vertreten durch Dr. Roland Gfeller und Nora Michel, Rechtsanwälte,

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Hofacker 40, Postfach 1813, 8032 Zürich.

Gegenstand

Fluglärmentschädigung / direkter Überflug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Erwägungen:

1. Vorweg ist festzustellen, dass in einem vor Bundesgericht hängigen Enteignungsverfahren, wie es vorliegend in Frage steht, die Kostenpflicht sich nach Art. 116 Abs. 3 EntG (SR 711) in der Fassung vom 17. Juni 2005 nach dem Bundesgerichtsgesetz desselben Datums richtet (BGG; SR 173.110).

Danach sind die Gerichts- und Parteikosten auch im Enteignungsverfahren regelmässig der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 66 und 68 BGG ; dazu nicht publ. E. 13 von BGE 136 II 263 ff.), wobei das Bundesgericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Kosten anders verteilen oder davon absehen kann, solche zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Somit gelangt hier - anders als nach früherem Recht bzw. nach Art. 116 Abs. 1 EntG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - der Grundsatz nicht zur Anwendung, wonach die Kosten vom Enteigner zu tragen sind.

2. Anderseits hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, ebenfalls den Bestimmungen des BGG entsprechend einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Ein besonderer Grund, auf einen Vorschuss zu verzichten ( Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG ), stand in casu nicht in Frage.

Indes hat der Beschwerdeführer den ihm demgemäss auferlegten (reduzierten) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet und abgesehen davon ebenfalls nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1 Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, für den vorliegenden Nichteintretensentscheid Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

3.2 Wie angetönt, wird gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG die unterliegende Partei "in der Regel" verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen, wobei seit der Revision des EntG die Tatsache allein, dass es sich um ein vom Enteigner eingeleitetes und damit verursachtes Verfahren handelt, nicht mehr genügt, um diesem eine Parteientschädigung zu versagen (s. die vorstehend zitierte Rechtsprechung).

Allerdings kann das Bundesgericht bei besonderen Umständen vom Unterliegerprinzip abweichen, d.h. auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichten oder sogar die obsiegende Partei aus Billigkeitsgründen verpflichten, die Kosten der unterliegenden Partei ganz oder teilweise zu übernehmen ( BGE 126 II 145 E. 5b/aa S. 168; ebenso das schon zitierte Urteil BGE 136 II 263 ff., nicht publ. E. 13.4, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Im Lichte der massgebenden Bestimmungen ist dem Kanton Zürich von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Die Flughafen Zürich AG ihrerseits, also die Enteignerin, hat ihre Stellungnahme, umfassend sechs Seiten, zusammen mit dem Kanton erstattet, wobei beide durch die selben Rechtsbeistände vertreten sind. Es rechtfertigt sich, hier umständehalber davon abzusehen, den Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin als Enteignerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp